13.06.2021, Hessen, Frankfurt/Main: „NSU 2.0 - Open 24/7“ ist als Schriftzug, den Mitglieder eines Kunstkollektivs in das Foyer des Polizeipräsidiums in Frankfurt projiziert haben, zu lesen. (dpa)
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Der Prozess gegen den mutmaßlichen Absender der „NSU 2.0“-Drohschreiben beginnt voraussichtlich in diesem Frühjahr am Landgericht Frankfurt. Ein genaues Datum stehe aber noch nicht fest, sagte eine Sprecherin der Frankfurter Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte Ende Oktober Anklage gegen den mutmaßlichen Verfasser der Drohschreiben erhoben. Ihm wird unter anderem Beleidigung, Bedrohung und Volksverhetzung zur Last gelegt. Die Anklageschrift umfasst 120 Seiten.
Der damals 53 Jahre alte Mann wurde im Mai 2020 in seiner Berliner Wohnung festgenommen. Er soll eine Serie von Drohschreiben verschickt haben, die mit „NSU 2.0“ unterzeichnet waren in Anspielung auf die rechtsextreme Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU). Der Beschuldigte soll zwischen August 2018 und März 2021 insgesamt 116 selbst verfasste Drohschreiben verschickt haben - per E-Mail, Fax oder SMS. Dabei habe er regelmäßig die Grußformel „Heil Hitler“ verwendet sowie sich selbst „SS-Obersturmbannführer“ genannt.
Empfänger waren Privatpersonen, Personen des öffentlichen Lebens sowie Behörden und Institutionen. Die Schreiben enthielten massive verbale Beleidigungen wie „Abfallprodukte“, „Volksschädling“ oder drastische Schimpfwörter gegen Menschen mit türkischen Wurzeln. Gedroht wurde unter anderem mit „Verpiss dich lieber, solange du hier noch lebend rauskommst“ oder damit, dass Familienangehörige „mit barbarischer sadistischer Härte abgeschlachtet“ würden.
Dem Mann werden in 67 Fällen folgende Vergehen zur Last gelegt: Beleidigung, versuchte Nötigung, Bedrohung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

dpa