Folgen der Rückholaktion: Betroffene werden zur Kasse gebeten (dpa)
Folgen

Viele deutsche Touristen haben nach Ausbruch der Corona-Pandemie in den Urlaubsgebieten festgesteckt. Mit einer Rückholaktion hat die Bundesrepublik 55.000 Urlauber ausgeflogen. Nun sollen sich die Betroffenen an den Kosten von insgesamt 94 Millionen Euro beteiligen. Etwa 40 Prozent der Kosten sollen die Touristen tragen. Bei den mitgenommenen Bürgern anderer EU-Länder beteiligt sich die EU mit bis zu 35 Prozent an der Summe. Bislang verschickte das Auswärtige Amt 12.200 Rechnungen, wie „Focus“ am Freitag berichtet.

Von den knapp acht Millionen Euro an Forderungen haben Betroffene rund 4,46 Millionen Euro bereits überwiesen. Der restliche Anteil an Reiserückkehrern werde in Raten oder zum Ablauf der Frist zahlen. Von den zurückgeholten Urlaubern haben bislang 30 Frauen und Männer beim Verwaltungsgericht Berlin dagegen geklagt. Sie weigern sich, die Rechnung zu zahlen, obgleich beim Rücktransport eine Beteiligung schriftlich vereinbart wurde. In dem Schreiben hieß es wörtlich: „Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet.“ Da die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht verstrichen ist, könne die Zahl der Kläger noch steigen, mutmaßen Experten.

Für 61 Rückholflüge hat Berlin bislang rund 12.200 Bescheide verschickt. Die Grafik zeigt die Kostenaufstellung:

Kosten für heimgeflogene Urlauber während der Corona-Pandemie (TRT Deutsch)

Urlauber, die im Frühjahr per Rückholaktion der Bundesregierung heimflogen und sich nun an den Kosten beteiligen sollen, können dieses Geld nach Ansicht von Verbraucherschützern vom Veranstalter zurückfordern. „Mit der Teilnahme an der Rückholaktion haben die Pauschalurlauber einem Reisemangel selbst abgeholfen und können Ersatz der Kosten verlangen“, erklärte Rechtsexperte Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Individualreisende könnten bei einer Buchung in der EU von der Airline in jedem Fall die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, der annulliert wurde.

Die normalerweise erforderliche Fristsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter sei „nach unserer Ansicht“ nicht nötig gewesen, weil keine Flüge angeboten wurden, erläuterte der Jurist weiter. Dass mit der Corona-Pandemie ein unabwendbarer, außergewöhnlicher Umstand Grund für die Probleme war, sei keine Ausrede. „Nach Reisebeginn trägt der Reiseanbieter das Risiko für einen solchen Umstand.“

Bartel riet betroffenen Urlaubern, zügig zu handeln, wenn sie den Kostenbescheid des Auswärtigen Amtes erhalten haben: „Prüfen Sie den Bescheid auf seine Richtigkeit, begleichen Sie die Forderung und informieren Sie den Reiseveranstalter über die Ihnen entstandenen Kosten. Setzen Sie dem Vertragspartner dabei eine angemessene Frist zur Erstattung.“ Pauschalreisende sollten zusätzlich ihre Minderungsansprüche geltend machen, wenn die Reise vorzeitig abgebrochen wurde.

TRT Deutsch und Agenturen