Doppelte Staatsbürgerschaft: Deutschland forscht nach türkischem Zweitpass (dpa)
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Verwaltungsbeamte schauen bei eingebürgerten Deutschen mit türkischen Wurzeln seit einem Jahr genauer hin, wenn diese einen Pass beantragen. Sie wollen herausfinden, ob ein Antragsteller womöglich auch noch unerlaubt die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn die muss er in der Regel abgeben, um Deutscher werden zu können.

Bis Ende 1999 hatte man zwar noch akzeptiert, dass sich ein Neu-Deutscher später in seinem Herkunftsland Türkei erneut einbürgern lässt. Seit dem 1. Januar 2000 gilt das aber nicht mehr. Das bedeutet: Wer sich nach diesem Datum den türkischen Pass wieder beschafft hat, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit.

Wie das Bundesinnenministerium auf Anfrage bestätigte, ging im August 2019 ein entsprechendes Rundschreiben an die Innenministerien der Länder. Wie viele unerlaubte Doppelstaatler seither entdeckt wurden, teilte das Ministerium nicht mit. Die Behörden der Länder werden in dem Schreiben konkret aufgefordert, zu prüfen, ob jemand ohne eine Ausnahmegenehmigung von deutscher Seite nach dem 31. Dezember 1999 erneut die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Anlass für das Rundschreiben war demnach, dass in einigen Fällen Dokumente aus der Türkei vorgelegt worden waren, die nach Einschätzung von Verwaltungsbeamten manipuliert wurden. Dabei handele es sich um Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister, in denen zwar ein Datum aus der Zeit vor der Gesetzesänderung eingetragen war. Was jedoch fehlte, war die durchlaufende Nummer, die für Wiedereinbürgerungsbeschlüsse in der Türkei vergeben werden. Über die Nachforschungen hatten türkische Medien im Juli berichtet. Die Zahl der Einbürgerungen türkischer Staatsbürger ist gesunken. Während im Jahr 1999 noch mehr als 100.000 Türken eingebürgert worden waren, lag die Zahl in den vergangenen vier Jahren jeweils zwischen knapp 15.000 und 16.700 Einbürgerungen. Wer binationale Eltern hat, darf grundsätzlich mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen. Seit einer Vereinbarung der schwarz-roten Koalition von 2014 gibt es zudem die Optionspflicht nicht mehr, also den Zwang für in Deutschland geborene Kinder von Migranten, sich spätestens mit 23 Jahren zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ihrer Eltern zu entscheiden. Erlaubt ist eine zweite Staatsangehörigkeit außerdem, wenn ein Deutscher Bürger eines anderen EU-Landes oder der Schweiz wird.

dpa