Symbolbild: Richterhammer (AA)
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Das Bundesverkehrsministerium darf zwei Schiffe der Flüchtlingshilfsorganisation Mare Liberum nicht länger im Mittelmeer festsetzen. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom Freitag sind die sogenannten Festhalteverfügungen rechtswidrig (Az. 5 E 3819/20). Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Berliner Vereins Mare Liberum statt, der die Menschenrechtslage für Migranten an der türkisch-griechischen Seegrenze beobachtet.
Das Verkehrsministerium hatte Mitte August die beiden Schiffe „Mare Liberum“ und „Sebastian K“ am Auslaufen gehindert und dies damit begründet, dass die Organisation nicht über die notwendigen Schiffssicherheitszeugnisse verfüge. Dabei berief es sich auf eine seit dem Frühjahr geltende Änderung der Schiffssicherheitsverordnung.
Der Verein warf Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) vor, mit der Änderung gezielt humanitäre Einsätze verhindern zu wollen. Aus dem Ministerium hieß es hingegen im August: „Der Rechtsänderung liegen ausschließlich schiffssicherheitsrechtliche Erwägungen zugrunde.“
„Wir sind wahnsinnig froh, dass die Blockade unseres Einsatzes für die Rechte Geflüchteter aufgehoben ist“, kommentierte Mare Liberum-Vorstandsmitglied Hanno Bruchmann das Hamburger Urteil, das «eine deutliche Klatsche» für den den Verkehrsminister sei. „Scheuer hat es weder mit Europa noch mit Solidarität (...) Es ist nicht möglich, unsere Schiffe einfach festzuhalten, weil sie im humanitären Einsatz sind“, erklärte Bruchmann.
Laut Gericht ist die Änderung der Schiffssicherheitsverordnung nicht anwendbar, da sie gegen EU-Recht verstößt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe die Änderungen nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert, erklärte ein Gerichtssprecher. Nach der Richtlinie müssen die EU-Staaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Dies sei nicht geschehen und „führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften“.
Gegen die Entscheidung kann das Bundesverkehrsministerium Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

dpa