Zum Schutz der an der polnisch-belarussischen Grenze gestrandeten Flüchtlinge hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Polen in Dutzenden Fällen zu Sofortmaßnahmen verpflichtet. So musste Polen in den vergangenen Monaten etwa die Antragsteller mit Nahrung oder medizinischer Hilfe versorgen, ihnen Kontakt zu ihren Anwälten ermöglichen oder aber davon absehen, die Personen zurück nach Belarus zu schicken, wie das Straßburger Gericht am Montagabend mitteilte.
Dazu, ob die Anordnungen umgesetzt wurden, machte das Gericht keine Angaben. Als Mitgliedsland des Europarats ist Polen vertraglich verpflichtet, sich an Anordnungen des Gerichts zu halten.
Zwischen dem 20. August und dem 3. Dezember seien von knapp 200 Menschen 47 Anträge auf solche sogenannten vorläufigen Maßnahmen gestellt worden, davon auch einer gegen Litauen und zwei gegen Lettland, hieß es. Fast alle wurden bewilligt. Solche Interimsmaßnahmen werden nach Angaben des Gerichts eigentlich nur in Ausnahmefällen verhängt, wenn die Antragsteller sonst einem realen Risiko ausgesetzt sind, irreversiblen Schaden zu erleiden.
Gleichzeitig stellte der Menschenrechtsgerichtshof klar, die verhängten Maßnahmen bedeuteten nicht, dass Polen, Litauen und Lettland verpflichtet seien, Menschen auf ihr Staatsgebiet zu lassen. Denn internationales Recht gestatte ihnen, Einreisen, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu kontrollieren. Die EU wirft Belarus vor, gezielt Menschen aus Krisengebieten ins Land zu holen und sie dann an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland zu drängen.
7 Dez. 2021

EGMR forderte von Polen und Baltenstaaten Sofortmaßnahmen für Flüchtlinge
Die Notlage der Flüchtlinge an der polnisch-belarussischen Grenze hat für Warschau auch rechtliche Konsequenzen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mitteilte, wurde Polen bislang in Dutzenden Fällen zu Sofortmaßnahmen verpflichtet.
dpa
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