Die Twitter-App (Symbolbild) (dpa)
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Das Bundesinnenministerium muss bei Medienanfragen keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden (BVerwG 10 C 3.20). Demnach besteht nach dem Informationsfreiheitsgesetz kein rechtlicher Anspruch auf solche Nachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite „FragDenStaat“. Das Bundesministerium hatte den Anspruch des Klägers, Twitter-Nachrichten einzusehen, abgelehnt. Direktnachrichten komme keine Aktenrelevanz zu, sie seien deshalb keine amtlichen Informationen, hieß es zur Begründung. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte der Klage jedoch stattgegeben, weil es sich nach dessen Ansicht um amtliche Informationen handele, zu denen das Informationsfreiheitsgesetz Zugang gewähre. Das Ministerium hatte Revision eingelegt. Laut Bundesverwaltungsgericht umfassten die Twitter-Nachrichten des Innenministeriums unter anderen Terminabsprachen und Danknachrichten für Bürgeranfragen. Die Direktnachrichten würden beim Ministerium nicht gespeichert, seien aber bei Twitter abrufbar. Amtliche Informationen setzten voraus, dass sie auch amtlichen Zwecken dienten, begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung. Dies sei bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten mit wenig inhaltlicher Relevanz wie im konkreten Fall gebe es aber keinen Anlass, einen Verwaltungsvorgang anzulegen.

epd