Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot zweier, als kurdische Musikfirma und Verlag getarnte, Einrichtungen bestätigt. (dpa)
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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot zweier von Kurden geführte Firmen als Teilorganisationen der PKK bestätigt. Das Gericht in Leipzig sah es am Mittwoch als erwiesen an, dass der Mezopotamien-Verlag und die Musikfirma MIR personell, finanziell und organisatorisch mit der verbotenen Terrororganisation PKK verflochten waren (Az.: BVerwG 6 A 7.19). Das Bundesinnenministerium hatte beide Einrichtungen 2019 nach Vereinsgesetz verboten. Die Geschäftstätigkeit des Mezopotamien-Verlages war nach Überzeugung des 6. Senats auf den Vertrieb von PKK-Propagandamaterial ausgerichtet gewesen. Dies belegten eine Vielzahl von entsprechenden Büchern, Zeitschriften und Devotionalien, die bei Durchsuchungen der Geschäftsräume gefunden worden waren. Zudem habe der Verlag finanzielle Zuschüsse von der Europaführung der PKK erhalten und sei dieser rechenschaftspflichtig gewesen.

„Presse- und Kunstfreiheit zur Terrorfinanzierung missbraucht“

Etwas anders beurteilten die Richter die Musikfirma MIR, die Künstler vermittelte und Tonträger verkaufte. Deren Geschäftstätigkeit sei nicht „PKK-spezifisch gewesen“. Allerdings habe sie mit ihren Einnahmen PKK-Veranstaltungen gesponsert. Die Musikfirma und der Verlag hatten dieselbe Firmenanschrift in Nordrhein-Westfalen sowie denselben Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Dieser war nach Überzeugung des Senats ein höherer Kader der PKK. Die Bundesverwaltungsrichter folgten im Wesentlichen der Einschätzung des Bundesinnenministeriums. Dessen Anwalt Wolfgang Roth hatte in der mündlichen Verhandlung gesagt: „Es steht jedem frei, kurdische Musik und kurdische Literatur zu vertreiben, nur nicht als Teilorganisation der PKK.“ Presse- und Kunstfreiheit schützten die Firmen nicht, ein milderes Mittel als ein Verbot habe nicht bestanden. Das sah auch der 6. Senat so.

Verbot nach Entscheidung rechtskräftig Die Anwälte des Verlags und der Musikfirma hatten die PKK-Verflechtungen weitgehend bestritten. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verbot rechtskräftig.

Die PKK gilt in der EU und in Deutschland als ausländische terroristische Vereinigung und ist laut Verfassungsschutzbericht die „mitgliederstärkste ausländerextremistische Organisation in Deutschland“. Die Gruppe habe bundesweit 14.500 Mitglieder und sei gewaltbereit.

TRT Deutsch und Agenturen