03.10.2021, Berlin: Bedeckter Himmel ist am Tag der deutschen Einheit über dem Reichstag zu sehen. (dpa)
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage von Vertretern der Israel-Boykott-Bewegung BDS gegen den Bundestag als unbegründet abgewiesen. Mit der Klage wollten die drei Kläger einen Beschluss des Bundestages von 2019 gerichtlich kippen, in dem die Bewegung als antisemitisch eingestuft wird. Vor dem Gericht argumentierten sie, der Beschluss entfalte eine „Prangerwirkung“ und sei „ein Freifahrtschein“, Kritiker der israelischen Regierungs- und Siedlungspolitik mundtot zu machen. Damit würden sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ihrer Meinungsfreiheit sowie in Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt.

Der Beschluss verletze die Kläger nicht in ihren Grundrechten, urteilte dagegen das Gericht. Es handele sich um eine Positionsbestimmung des Bundestages in einer kontroversen Debatte. Der Beschluss greife nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, weil er keine personenbezogenen, sondern nur sachbezogene Aussagen treffe. Der Beschluss treffe auch keine Aussage dahingehend, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien. Auch ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit liege nicht vor. Eine Berufung wurde zugelassen (VG 2 K 79/20).

Anmietung von Räumen verwehrt

Als exponierte BDS-Vertreter würden die drei Kläger seit dem Parlamentsbeschluss als antisemitisch wahrgenommen, sagte Klägeranwalt Ahmed Abed bei der Verhandlung. Das sei vor dem Hintergrund der Biografie einer Klägerin, einer in Jerusalem geborenen deutschen Jüdin, besonders absurd und verletzend. Auch wenn der Beschluss keine rechtliche Verbindlichkeit habe, werde er von öffentlichen Institutionen so angewendet. So werde seitdem die Anmietung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen verwehrt und sie würden von Veranstaltungen ausgeladen.

Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung als Gegenseite ging es bei dem Verfahren um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit und nicht um eine verwaltungsrechtliche Sache. Das sah das Gericht anders. Den Klägern stehe der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen, hieß es in dem Urteil.

Die „Boycott, Divestment and Sanctions“-Bewegung (BDS) ruft zum Boykott gegen Israel, israelische Waren und Dienstleistungen sowie israelische Sport-, Kultur- und Wissenschaftsinstitutionen auf. In dem Bundestagsbeschluss werden deren Argumentationsmuster und Methoden als „antisemitisch“ verurteilt.



epd