Symbolbild – EuGH-Gutachten: Klage vom Auschwitz-Überlebenden in Polen gegen den Mittelbayerischen Verlag kann zulässig sein. (dpa)
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Im Rechtsstreit zwischen einem polnischen Überlebenden des NS-Konzentrationslagers Auschwitz und dem Mittelbayerischen Verlag könnte nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs eine Klage in Polen zulässig sein. EuGH-Generalanwalt Michal Bobek stellte am Dienstag in seinem Gutachten klar, dass der Betroffene des mutmaßlich verletzenden Inhalts im Internet nicht zwingend namentlich im fraglichen Text genannt werde müsse. Zugleich sei es für den Verlag vorhersehbar gewesen, dass sich auch in Polen jemand verletzt fühlen könnte. Darüber müsse ein polnisches Gericht entscheiden (Rechtssache C-800/19).

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Gefangenen des NS-Konzentrationslagers Auschwitz, der in Warschau lebt. Der Mann hatte den Mittelbayerischen Verlag vor polnischen Gerichten auf Unterlassung, öffentliche Entschuldigung und Schadenersatz verklagt, weil in einem Artikel auf „mittelbayerische.de“ fälschlich vom „polnischen Vernichtungslager Treblinka“ die Rede war. Nach der Intervention des polnischen Konsulats in München wurde die Bezeichnung noch am selben Tag zum „deutschen nationalsozialistischen Vernichtungslager Treblinka im besetzten Polen“ geändert.

Der Kläger macht geltend, die ursprüngliche Bezeichnung habe ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, insbesondere in seiner nationalen Identität und Würde. Der Mittelbayerische Verlag ist jedoch der Ansicht, dass den polnischen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle. Der Verlag verweist darauf, dass der Artikel sich zum einen nicht unmittelbar auf den Kläger beziehe. Zum anderen weise der Verlag vor allem ein regionales Profil auf und betreibe das Portal nur auf Deutsch.

Generalanwalt Bobek machte nun klar, dass das polnische Gericht zuständig sein könnte. Es lasse sich nur schwer vertreten, „dass es für einen Herausgeber in Deutschland, der die Formulierung ‚polnisches Vernichtungslager Treblinka‘ in das Internet stellt, vollkommen unvorhersehbar sein soll, dass sich jemand in Polen von dieser Aussage angegriffen fühlt“. Dabei spiele auch eine Rolle, dass Deutsch außerhalb Deutschlands von vielen Menschen verstanden werde.

Allerdings verweist Bobek auch darauf, dass das polnische Verständnis von Persönlichkeitsrechten deutlich vom gemeinsamen europäischen Verständnis dieser Rechte abweicht. Deshalb wäre es aus seiner Sicht nachvollziehbar, wenn etwa Deutschland ein Urteil in dem Fall nicht anerkennen würde. Nach polnischem Recht umfassen die Persönlichkeitsrechte eines Staatsbürgers den Schutz seiner nationalen Identität und seiner nationalen Würde sowie die Achtung der unverfälschten Geschichte der polnischen Nation. Das Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

dpa