Der EuGH knüpft in einem Urteil die Zulässigkeit des Widerrufs einer Einbürgerungszusage an gewichtige Gründe. (Symbol) (dpa)
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EU-Staaten sollen die Zusage einer Einbürgerung nur aus schwerwiegenden Gründen rückgängig machen können. Der richterliche Rechtsgutachter beim Europäische Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, rügte am Donnerstag einen solchen Widerruf durch Österreich als unverhältnismäßig. Eine Frau aus Estland war aufgrund eines Widerrufs, der wegen verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen worden war, staatenlos geworden. Für sein abschließendes Urteil ist der EuGH an die Einschätzung nicht gebunden, er folgt diesen sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-118/20) Österreich hatte der Frau die Einbürgerung zugesichert, wenn sie zuvor ihre estnische Staatsangehörigkeit aufgäbe. Dem kam sie nach und zog nach Wien. Dort wurde sie bei einer Verkehrskontrolle alkoholisiert und ohne Prüfplakette am Auto erwischt. Die österreichischen Behörden nahmen dies zum Anlass, die ihr zugesicherte Einbürgerung zu widerrufen. Die nun staatenlose Frau klagte. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien, das oberste österreichische Verwaltungsgericht, legte den Streit dem EuGH vor. Szpunar vertrat dort nun die Ansicht, dass eine Einbürgerungszusage durchaus widerrufen werden kann, dass dies aber nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig sein muss. Hier sei die Frau staatenlos geworden und habe insbesondere auch ihre EU-Bürgerschaft verloren. Die österreichischen Behörden hätten gewusst, dass es ihr nach estnischem Recht nicht möglich war, die dortige Staatsbürgerschaft zeitnah zurückzubekommen. Dabei lägen dem Widerruf Verkehrsverstöße zugrunde, die in Österreich noch nicht einmal zum Entzug der Fahrerlaubnis gereicht hätten. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen EU-Recht. Das abschließende Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.

AFP