(Symboldbild.) Ein Stempel mit der Aufschrift „Hartz IV“. (dpa)
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EU-Ausländer, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Eine Ausnahmeklausel greift dann nicht, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Danach können ein Mann aus Polen und seine zwei Töchter Grundsicherung beanspruchen. Generell erleichtern die obersten EU-Richter damit Familien den Umzug in ein anderes EU-Land aus beruflichen Gründen. (Az: C-181/19)

Der Pole wohnt seit 2013 mit seinen beiden Töchtern in Deutschland. Er arbeitete mehrfach sozialversicherungspflichtig, wurde dann aber wieder arbeitslos. Die Töchter gehen in Deutschland zur Schule. Zuletzt erhielt die Familie bis Juni 2017 Hartz IV. Den Verlängerungsantrag lehnte das Jobcenter Krefeld ab. Der Pole halte sich zur Arbeitssuche in Deutschland auf und habe deshalb keinen Leistungsanspruch, hieß es.

Dagegen klagte der Vater. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen meinte, der Ausschluss des Mannes und seiner Töchter von Hartz IV verstoße gegen EU-Recht. Den Streit legte das LSG daher dem EuGH vor.

Dieser entschied, dass das Jobcenter Leistungen bewilligen muss. Zwar halte sich der Pole auch zur Arbeitssuche in Deutschland auf, ein deswegen grundsätzlich möglicher Leistungsausschluss greife hier aber nicht. Denn sein Aufenthaltsrecht leite sich inzwischen auch vom Schulbesuch seiner Töchter ab. Aus diesem eigenständigen Aufenthaltsrecht erwachse ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Deutschen bei der sozialen Sicherung.

Mit dieser Rechtsprechung erleichtert der EuGH den Umzug von Familien aus beruflichen Gründen in der EU. Es werde verhindert, dass eine solche Familie „dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen“, betonten die Luxemburger Richter.

AFP