Symbolbild. Justitia hält eine Waage in der Hand. (dpa)
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Ein früherer Stabsgefreiter, der einer 13-Jährigen Nachrichten mit sexuellem Inhalt, Videos und Nacktfotos geschickt hatte, wird im Rang etwas weniger herabgestuft als ursprünglich disziplinarisch vorgesehen. Bei sexuellem Kindesmissbrauch sei grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt anzuwenden - auch wenn das Kind nicht körperlich berührt wurde, erklärte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Darauf aufbauend seien mildernde oder verschärfende Kriterien zu berücksichtigen. (Az. 2 WD 18.20)

In diesem Fall sah das Gericht jedoch mildernde Umstände: Das Mädchen habe sich zu Beginn des Kontakts als älter ausgegeben. Auch habe der Soldat nur drei Videos geschickt und nur zwei Tage lang mit dem Kind gechattet. Dieses habe zudem „an der Schwelle zur Jugendlichkeit“ gestanden, und es sei nicht erkennbar, dass die Nachrichten „zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Mädchens in seiner psychischen Entwicklung“ geführt hätten.

Mildernd berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht auch, dass der Soldat geständig war und Reue zeigte und dass das Disziplinarverfahren überlang dauerte. Das Truppendienstgericht hatte ihn zum Obergefreiten der Reserve herabgestuft. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete an, ihn in den Rang eines Hauptgefreiten der Reserve zu versetzen.

Der Mann arbeitet inzwischen nicht mehr als Soldat. Wegen des Missbrauchs der 13-Jährigen wurde er bereits zuvor strafrechtlich zu einer Geldbuße verurteilt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde bereits im Juni gefällt, aber am Donnerstag erst veröffentlicht.

AFP