Richter des Bundesverfassungsgerichts. / Photo: DPA (dpa)
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Die Kriterien für die staatliche Förderung der politischen Stiftungen mit Millionenbeträgen müssen in einem eigenen Gesetz sauber geregelt werden. Die bisherige Festschreibung nur im jährlichen Haushaltsgesetz genüge nicht, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch nach einer Klage der AfD. Die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung bekommt bisher kein Geld aus dem Bundeshaushalt. Für das Jahr 2019 stellten die Richter fest, dass die Partei wegen des fehlenden Gesetzes in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde. (Az. 2 BvE 3/19)

Die Klage der AfD hatte sich auch auf andere Jahre bezogen. Diese Anträge erklärten die Richterinnen und Richter aber größtenteils für unzulässig. Der Antrag zum Jahr 2022 wurde vom Verfahren abgetrennt, hierüber soll zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden werden.

Das Urteil bedeutet nicht unbedingt, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) in Zukunft wie die anderen sechs parteinahen Stiftungen Geld vom Staat bekommt. Nach den Worten von Vizegerichtspräsidentin Doris König wäre ein Ausschluss einzelner Stiftungen von der Förderung „zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter“ möglich. „Als ein solches gleichwertiges Verfassungsgut kommt insbesondere der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Betracht“, sagte sie bei der Urteilsverkündung. Zu den Anforderungen und Konsequenzen einer solchen Regelung äußerten sich die Richter aber ausdrücklich nicht.

Bei der Stiftungsförderung handele es sich „um eine für die Ausgestaltung unserer demokratischen Ordnung wesentliche Frage“, sagte König, die dem Zweiten Senat vorsitzt. Nur durch ein Gesetz werde „sichergestellt, dass alle Abgeordneten und die Öffentlichkeit in dem Gesetzgebungsverfahren die Gelegenheit erhalten, die geplanten Regelungen zu diskutieren und sich eine Meinung zu bilden“.

Richtschnur bislang Karlsruher Urteil aus 1986

Richtschnur für die Förderung war bisher ein Karlsruher Urteil aus dem Jahr 1986. Darin steht, dass sichergestellt sein muss, dass „alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt“ werden.

Für die praktische Umsetzung hatten die Stiftungen 1998 selbst einen Vorschlag gemacht. In einer gemeinsamen Erklärung heißt es, ein geeigneter Anhaltspunkt dürfte „eine wiederholte Vertretung“ der entsprechenden Partei im Bundestag sein, und zwar zumindest einmal in Fraktionsstärke. Daran hatte sich die Politik seither orientiert.

Kein Geld trotz Wiedereinzug in den Bundestag

Die AfD war 2021 zum zweiten Mal nach 2017 in den Bundestag eingezogen. Trotzdem bekommt die DES nach wie vor kein Geld. Denn seit 2022 steht ein neuer Passus im Haushaltsgesetz. Danach werden die Zuschüsse „nur politischen Stiftungen gewährt, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“.

Dieser Vermerk spielt bei dem AfD-Antrag zum Jahr 2022 eine Rolle, den die Partei erst sehr kurzfristig vor der Verhandlung im Oktober nachgeschoben hatte. König sagte, das werfe neue verfassungsrechtliche Fragen auf. Bundestag und Bundesregierung hätten sich dazu damals nicht mehr hinreichend äußern können.

Die anderen sechs Stiftungen waren 2019 vom Bund mit insgesamt rund 660 Millionen Euro gefördert worden. Der größere Teil dieser Mittel kommt von den Ministerien für Entwicklung und Bildung und vom Auswärtigen Amt. In dem Karlsruher Verfahren ging es ausschließlich um die sogenannten Globalzuschüsse aus dem Haushalt des Innenministeriums, die für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit gedacht sind. Damals waren das rund 130 Millionen Euro, für dieses Jahr sind 148 Millionen Euro eingeplant. Die DES und die AfD hatten 900.000 Euro für 2019 verlangt.

dpa