Deutsche Gerichte können weiterhin Verstöße gegen das Völkerstrafrecht verfolgen, die im Ausland begangen wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag im Fall eines früheren afghanischen Offiziers. Er gab außerdem der Revision des Generalbundesanwalts weitgehend statt, weswegen nun erneut über die Strafe für den Soldaten entschieden werden muss. (Az. 3 StR 564/19)
Der frühere Oberleutnant soll in Afghanistan bei der Befragung von Gefangenen Drohungen und Gewalt angewandt haben. Zudem soll er die Leiche eines Taliban-Kommandeurs wie eine Trophäe an einem Schutzwall präsentiert haben. Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte ihn dafür 2019 zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.
Der BGH entschied, dass das OLG bei der Feststellung der Taten keine Fehler gemacht habe. Der Mann habe sich danach aber auch der Folter strafbar gemacht. Darum muss das OLG nun eine neue Strafe verhängen.
Bestimmte Straftaten gegen das Völkerrecht, die im Ausland begangen wurden, können vor deutschen Gerichten geahndet werden. Der BGH kündigte vor dem Urteil vom Donnerstag an, entscheiden zu wollen, ob dies auch für Taten gilt, die „ein Angeklagter in Ausübung ausländischer hoheitlicher Tätigkeit vornahm“. Er entschied nun, dass eine Verfolgung möglich ist.
28 Jan. 2021
BGH: Gerichte können ausländische Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen
Einem BGH-Urteil zufolge können deutsche Gerichte im Ausland begangene Verstöße gegen das Völkerstrafrecht verfolgen. Hintergrund ist der Fall eines früheren afghanischen Offiziers. Er soll bei der Befragung von Gefangenen Gewalt angewandt haben.
AFP
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