28.03.2013, Frankreich, Marseille: Ein Brustimplantat des Implantatherstellers Poly Implant Prothese company (PIP). (dpa)
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Im seit Jahren andauernden Rechtsstreit um minderwertige Brustimplantate hat ein Berufungsgericht die schon in der ersten Instanz festgestellte Verantwortung des TÜV Rheinland bestätigt. Dieser sei für die „schuldhaften Versäumnisse und Unterlassungen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten bei der Überwachung des Qualitätssystems“ bei der Zertifizierung der Produktion des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) haftbar, hieß es im Urteil des Pariser Berufungsgerichts am Donnerstag. Gleichzeitig wies das Gericht jedoch auch die Klagen zahlreicher Frauen ab.

Überprüfungsverband hatte Qualitätssiegel vergeben
Der Skandal ist eine schier unendliche Saga und wurde bereits 2010 aufgedeckt. Der inzwischen insolvente Hersteller PIP hatte jahrelang billiges Industriesilikon für seine Implantate verwendet. Die reißanfälligen Implantate könnten Schätzungen zufolge weltweit bei hunderttausenden Frauen eingesetzt worden sein - auch bei Frauen aus Deutschland. Die Opfer berichteten etwa von Silikonkissen, aus denen das Gel herausgesickert sei.
Der TÜV Rheinland hatte als unabhängiger Prüfdienstleister das Qualitätssicherungsverfahren von PIP zertifiziert - also das Qualitätssiegel vergeben. Die Klägerinnen werfen ihm deshalb Schlamperei vor. Sie argumentieren, dass der Pfusch mit überraschenden Kontrollen hätte aufgedeckt werden könnten. Der Dienstleister sieht sich dagegen selbst als Opfer der Täuschung von PIP und betont, keine Pflichten verletzt zu haben.
Der Rechtsstreit gegen den TÜV Rheinland zieht sich in Frankreich seit Jahren in mehreren Verfahren durch die Instanzen - mit widersprüchlichen Ergebnissen. Im aktuellen Verfahren haben einige wenige tausend Frauen geklagt. In einem anderen Verfahren im Februar mit rund 20.000 Klägerinnen hatte das Berufungsgericht in Aix-en-Provence den TÜV Rheinland zu einer Millionenstrafe verurteilt. In einem anderen Verfahren mit einigen hundert Klägerinnen hatte das Berufungsgericht von Versailles eine Haftung des TÜV allerdings verneint.
Klagen von Frauen abgewiesen
Das Pariser Berufungsgericht hat im aktuellen Verfahren auch die Klagen etlicher Frauen abgewiesen - insbesondere in den Fällen, in denen Implantate vor September 2006 implantiert wurden. Außerdem seien Klagen zurückgewiesen worden, bei denen die Betroffenen nicht nachweisen konnten, dass ihnen die entsprechenden Implantate, um die es geht, eingesetzt worden seien. Gleichzeitig bestätigte es die Entscheidung von 2013, wonach der TÜV gegen „gegen seine Kontroll-, Sorgfalts- und Wachsamkeitspflichten verstoßen hat“.
Die betroffenen Frauen hätten eine sehr lange Zeit leiden müssen, sagte Olivier Aumaître, Opferanwalt zahlreicher Klägerinnen, in einer Pressekonferenz des Opferverbands PIPA World. Er begrüßte die Entscheidung und betonte, die Klage keiner Mandantin, die er vertritt, sei abgewiesen worden. „Es ist eine große Erleichterung“, sagte eine der Betroffenen, Christine. Endlich werde der Opferstatus der Betroffenen anerkannt - diese hätten immer noch große gesundheitliche Probleme. Mit den Folgen würden die Opfer ihr ganzes Leben lang kämpfen müssen, sagte auch Marylyn aus Venezuela.
„Der TÜV Rheinland nimmt zur Kenntnis, dass ein großer Teil der Klagen vom Pariser Berufungsgericht abgewiesen wurde“, erklärte die Anwältin des TÜV, Christelle Coslin, laut Mitteilung. Man weise aber zurück, dass der TÜV Rheinland in den anderen Fällen haftbar sei, sei es auch nur teilweise. „Diese Entscheidung widerspricht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Februar 2017 und dem des Berufungsgerichts in Versailles vom Januar 2021.“

TÜV streitet Vorliegen von Hinweisen auf Defekte ab
Der EuGH hatte bereits geurteilt, dass Stellen wie der TÜV nicht grundsätzlich verpflichtet seien, Medizinprodukte wie Implantate selbst zu prüfen oder unangekündigte Inspektionen bei den Herstellern durchzuführen. Das Gericht entschied aber auch, dass nationale Gerichte feststellen könnten, dass Prüfstellen unter Umständen gegenüber Patienten haftbar sind. Der TÜV betont, zu keinem Zeitpunkt Hinweise gehabt zu haben, dass die von PIP hergestellten Brustimplantate nicht konform seien.

dpa