Der EuGH mit Sitz in Luxemburg. (dpa)
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Deutsche Staatsanwälte dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihre Kollegen in anderen EU-Staaten zu Ermittlungen veranlassen. Die Grundrechte betroffener Personen seien hinreichend geschützt, urteilten die EuGH-Richter am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-584/19). Zweifel hatten bestanden, weil deutsche Staatsanwälte laut einem früheren EuGH-Urteil keine Europäischen Haftbefehle ausstellen dürfen.

Hintergrund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen mutmaßliche Betrüger, die 2018 mit Hilfe „widerrechtlich erlangter Daten“ Überweisungsaufträge auf ein Konto bei einer österreichischen Bank gefälscht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte deshalb bei der Staatsanwaltschaft in Wien veranlasst, Konto-Unterlagen zu übermitteln. Ein dortiges Gericht wollte vom EuGH wissen, ob auch im Fall der Ermittlungsanordnung der EuGH-Beschluss zum Europäischen Haftbefehl greift.

Die Richter hatten das damalige Urteil damit begründet, dass deutsche Staatsanwälte Weisungen der Exekutive unterliegen könnten, also zum Beispiel des Justizsenators. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) kündigte jüngst an, die Weisungsbefugnisse wegen des Urteils einschränken zu wollen.

Die EuGH-Richter unterschieden nun zwischen Europäischer Ermittlungsanordnung und Europäischem Haftbefehl. Ermittlungsanordnungen seien im Gegensatz zu Haftbefehlen nicht dazu geeignet, „das Recht der betroffenen Person auf Freiheit zu beeinträchtigen“. Zudem bestehe sowohl beim Erlassen als auch bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Reihe von Garantien, „die den Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherstellen können“.

dpa