Neuregelungen bei Arbeits- und Sozialgesetzen 2022 (dpa)
Folgen

Im nächsten Jahr ändern sich etliche Regelungen für Arbeitnehmer, Rentner, Behinderte und Arbeitslose. Die geltenden Bestimmungen in der Corona-Pandemie zur Kurzarbeit und zu Hartz-IV-Anträgen werden bis 31. März 2022 verlängert. Ein Überblick:

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit beträgt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiterhin 24 Monate. Auch die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden verlängert: Statt mindestens einem Drittel muss lediglich ein Zehntel der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Regulär werden als Kurzarbeitergeld 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt; wenn ein Kind im Haushalt lebt, sind es 67 Prozent. Die erhöhten Leistungssätze aufgrund der Corona-Pandemie werden verlängert: Ab dem vierten Bezugsmonat werden 70 Prozent bzw. 77 Prozent, gezahlt; ab dem siebten Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Bislang galt dieser Anspruch nur für Arbeitnehmer, die bis März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind. Nun wird er auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind. Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je Arbeitsstunde. Aktuell liegt er bei 9,60 Euro. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Kinder

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV): Für alleinstehende und alleinerziehende Sozialleistungsberechtigte steigt der Regelsatz von 446 auf 449 Euro, für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft von jeweils 401 Euro auf 404 Euro. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren beträgt er 376 Euro (plus drei Euro), für Kinder von sechs bis 13 Jahren 311 Euro (plus zwei Euro), und für Kinder unter sechs Jahren beträgt er im nächsten Jahr 285 Euro (plus zwei Euro). Der vereinfachte Zugang für neue Antragsteller der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird bis 31. März 2022 verlängert worden. Eine Prüfung des privaten Vermögens und der Wohnungsgröße entfällt damit. Rentenbeiträge und Altersgrenze Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung («Rente mit 67») steigen die Altersgrenzen im nächsten Jahr um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen im Jahr 2022 die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten In der Corona-Krise wird die befristete Anhebung der jährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahr verlängert. Für das Jahr 2022 beträgt die Hinzuverdienstgrenze weiterhin 46.060 Euro (statt 6.300 Euro wie vor der Corona-Krise). Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderung Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen Hilfeleistungen entstehen. Ab 1. Januar 2022 sollen bundesweit einheitliche Ansprechstellen die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren und bei der Antragsstellung unterstützen. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, sollen ihnen die Ansprechstellen die Laufarbeit zu potenziellen Leistungsträgern abnehmen. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Zum 1. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in Kraft. Das bedeutet: Die Beratungsangebote werden über 2023 hinaus weitergeführt. Dafür stehen dann jährlich 65 Millionen Euro zur Verfügung. Die Beratung unterstützt behinderte Menschen und deren Angehörige in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe und klärt zum Beispiel auch die Zuständigkeit der Reha-Träger.

epd