Gerichte halten Schließung von Warenhäusern für vertretbar
Oberverwaltungsgerichte in zwei Städten haben Eilanträge gegen die Schließung von Warenhäusern abgewiesen. Der Beschluss sei durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gericht weist Eilanträge ab (DPA)

Oberverwaltungsgerichte in Berlin und in Greifswald haben Eilanträge gegen die Verordnungen zur Schließung von Warenhäusern wegen der Corona-Krise zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) nannte die Schließung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Das OVG in Greifswald lehnte ebenfalls am Freitagabend einen Eilantrag ab, mit dem ein Warenhaus-Konzern unter anderem seine Häuser in Rostock und Wismar von Montag an wieder öffnen wollte. Unter anderem die angeschlagene Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof war zuletzt in mehreren Bundesländern gerichtlich gegen die Schließung ihrer Filialen in der Corona-Krise vorgegangen. Die Eilanträge richteten sich laut dem OVG in Berlin gegen die bis Sonntag geltende Eindämmungsverordnung. Diese sei durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, entschieden die Richter. Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind, hieß es in der Mitteilung. Die Beschlüsse seien unanfechtbar. In Brandenburg können kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern von Mittwoch an unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern bleiben damit Warenhäuser mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern geschlossen. Mit Blick auf den Eilantrag argumentierten die Greifswalder Richter, der Warenhauskonzern müsse zwar empfindliche Eingriffe in seine Rechte hinnehmen, die auch zu massiven Einkommenseinbußen führten Doch der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus, rechtfertige derart einschneidende Maßnahmen. Ein Verdacht auf eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung liege nicht vor.

DPA