EuGH: Österreichs Vorgehen bei Asylverfahren ist unzulässig
Österreichs Vorgehen bei Asylverfahren ist laut einem Urteil des EuGH unzulässig. Nach dem Urteil dürfen die Behörden einen Antrag nicht als unzulässig zurückweisen, wenn bereits existierende Asylgründe erst im Folgeantrag angegeben werden.
EuGH: Österreichs Vorgehen bei Asylverfahren ist unzulässig (DPA)

Der Europäische Gerichtshof hat für Asylbewerber nachteilige Regelungen in Österreich für unzulässig erklärt. Nach einem Urteil vom Donnerstag dürfen die Behörden des Landes einen Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb als unzulässig zurückweisen, weil er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit eines Verfahrens über einen vorherigen Antrag existierten. Zudem darf die Bearbeitung nach EU-Recht auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Folgeantrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wurde.

Iraker kam Aufforderung, für schiitische Miliz zu kämpfen, nicht nach

Hintergrund des EuGH-Urteils (Rechtssache C-18/20) ist der Fall eines Irakers, der in Österreich internationalen Schutz begehrt. Der Mann hatte in einem ersten Antrag erklärt, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat der Gefahr ausgesetzt wäre, getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, der Aufforderung schiitischer Milizen nachzukommen, für sie zu kämpfen. Nach der Ablehnung dieses Antrages reichte er dann einen zweiten ein, in dem er angab, homosexuell zu sein - was im Irak und in seiner Religion verboten sei. Der Mann erläuterte dazu, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich nichts zu befürchten habe, wenn er sich zu seiner Homosexualität bekenne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag allerdings als unzulässig zurück. Als Begründung führte es laut EuGH an, dass der Mann seine Homosexualität bereits im ersten Asylverfahren hätte geltend machen müssen. Über eine Klage des Mannes gegen die Entscheidung muss nun der österreichische Verwaltungsgerichtshof urteilen. Um sich dabei an europäisches Recht zu halten, hatte es den EuGH um Auslegung der relevanten EU-Verfahrensrichtlinie gebeten.

DPA