Türkische Küstenwachen patrouilliert in der Nähe der Kardak-Inseln (AA)
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Am 25. Dezember 1995 schmetterte ein Sturm den türkischen Frachter Figen Akat gegen die Felsen der Kardak-Insel in der Ägäis, die etwa sechs km von der türkischen Küste entfernt liegt. Der Kapitän sandte einen Hilferuf an die türkischen Behörden aus. Die griechische Marine behauptete daraufhin, das Schiff befinde sich in griechischen Hoheitsgewässern und müsse daher bei Griechenland um Hilfe bitten. Im Streit um die unbewohnte Felseninsel wäre es zwischen den beiden Anrainerstaaten fast zu einer kriegerischen Auseinandersetzung gekommen. In der Ägäis gibt es über 3000 Inseln, Felsen und Riffe, wovon die meisten unbewohnt sind. Die Türkei und Griechenland streiten sich seit Jahrzehnten um die Abgrenzung der Territorialgewässer, den Festlandssockel und den Luftraum über der Ägäis.

Die Abgrenzung der Territorialgewässer

Mit dem 1923 geschlossenen Vertrag von Lausanne haben sich beide Staaten auf die Festlegung der Hoheitsgewässer auf drei Seemeilen geeinigt. Doch am 17. September 1936 weitete Griechenland einseitig seine Gewässer auf sechs Seemeilen aus. Mit diesem Vorstoß konnte Athen seine Territorialgewässer in der Ägäis von 21,8 Prozent auf 43,6 Prozent erhöhen. 1964 zog die Türkei mit einem Gesetz über die Ausweitung seiner Territorialgewässer nach, wodurch sich der Anteil der türkischen Gewässer auf 7,47 Prozent erhöhte. In Anlehnung an die internationale Seerechtskonvention der Vereinten Nationen von 1982, die die Türkei nicht unterschrieben hat, haben griechische Regierungen seitdem ihrem Rechtsanspruch, die eigenen Hoheitsgewässer zu gegebener Zeit von sechs auf zwölf Seemeilen auszudehnen, Nachdruck verliehen.

In diesem Fall würde der Anteil der griechischen Territorialgewässer in der Ägäis von 43,6 Prozent auf 71,5 Prozent steigen und der Anteil der internationalen Gewässer von 48,8 Prozent auf 19,7 Prozent sinken. Für die Türkei hätte dies zur Folge, dass die Zufahrt zu den wichtigsten türkischen Häfen über griechische Gewässer verlaufen würde. Die türkische Seite bestreitet zwar nicht die internationale Festlegung auf zwölf Seemeilen, wohl aber, aufgrund der besonderen Situation, deren Anwendbarkeit in der Ägäis. Eine mögliche Umsetzung bewertet Ankara als Missachtung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht. Den Fall einer Ausweitung der griechischen Hoheitsgewässer in der Ägäis auf zwölf Seemeilen betrachtet die türkische Regierung als Kriegsgrund (casus belli).

Der Luftraum über der Ägäis

1931 hat Griechenland durch ein Dekret die Grenze seines Luftraums von drei auf zehn Seemeilen ausgeweitet. Nach der Chicagoer Konvention der internationalen zivilen Luftfahrt (ICAO) aus dem Jahre 1944 entspricht die Ausdehnung des Luftraums dem der Territorialgewässer eines Landes - in diesem Fall also sechs Seemeilen. Die Türkei erkennt den griechischen Anspruch der Luftraumgrenze von zehn Seemeilen daher nicht an und sieht darin einen klaren Verstoß gegen internationales Recht. Darüber hinaus richtet Griechenland über internationalem Luftraum „kontrollierte Flugzonen“ ein, ohne die Nachbarstaaten darüber vorher zu informieren. Damit schränkt Athen die Nutzung des internationalen Luftraums ein.

Der Festlandssockel

Das Meer und der Meeresgrund gelten nach der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen („jenseits des Küstenmeers“) als die natürliche Verlängerung des Festlandssockels. Nach griechischer Ansicht verfügen die Inseln in der Ägäis über einen eigenen Festlandsockel und folglich obliege es Griechenland, die Hoheitsrechte über die Inseln auszuüben. Für die Türkei hingegen sind die vor dem türkischen Festland vorgelagerten griechischen Inseln eine natürliche Verlängerung des anatolischen Festlandssockels und besitzen deshalb keinen eigenen Festlandssockel.

Wirtschaftszone

Die sogenannte Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) beginnt von der Basislinie des Küstenstaates und breitet sich bis zu 200 Seemeilen aus. Der jeweilige Staat besitzt in diesem Gebiet, wenn auch im begrenzten Umfang, souveräne Rechte: so wie die wirtschaftliche Nutzung der Meeresfläche. Bei den Hoheitsbefugnissen geht es um die Erforschung des Meeresbodens und die Errichtung von Bohrtürmen zwecks Gewinnung von Erdöl- und Erdgas.

Am 9. Juni haben die Außenminister Italiens und Griechenlands ein Seerechtsabkommen zur Festlegung einer Ausschließlichen Wirtschaftszone unterzeichnet. Bereits 1977 hatten beide Staaten einen Vertrag zur Abgrenzung ihres Festlandssockels abgeschossen. Bei der Ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Griechenland und Italien fällt ein interessantes Detail auf: Bei der Berechnung der Wirtschaftszone im ionischen Meer wurden auf griechischer Seite nicht die Inseln Othoni, Kefalonia und Strofades als Grundlage für den Festlandssockel herangezogen, sondern das griechische Festland.

Griechenland hat also beim Abkommen mit Italien auf seine bisher gegenüber der Türkei vorgetragene politische Leitlinie, wonach die Inseln einen eigenen Festlandssockel hätten, verzichtet. Das bestätigte zugleich die Ansicht der türkischen Regierung. Die Türkei hatte am 27. November 2019 ein Seerechtsabkommen mit Libyen unterzeichnet und darin die Seegrenzen zwischen beiden Staaten im östlichen Mittelmeer definiert.

Remilitarisierung

Ein weiterer Aspekt, der für Spannungen zwischen beiden Staaten sorgt, ist die Remilitarisierung der ostägäischen Inseln durch Griechenland. Es geht dabei um die Inseln, die sich in der nördlichen und südlichen Ägäis befinden. Welche Art von militärischen Einrichtungen auf diesen Inseln stationiert werden dürfen, ist in den internationalen Verträgen von Lausanne und im Fall der zwölf Inseln (Dodekannes) im Vertrag von Paris geregelt.

Im Vertrag von Montreux 1936 ist das Meerengenstatut bezüglich der Dardanellen und dem Bosporus neu bestimmt worden. Die Türkei erhielt die volle Souveränität über die Meerengen zurück, und auch die Remilitarisierung des Gebiets wurde explizit erlaubt.

Die bilateralen Beziehungen zwischen beiden Staaten hatten sich durch den Vertrag von Lausanne gefestigt und durch die bis 1936 gültigen Übereinkunft von drei Seemeilen in der Ägäis existierte in gewisser Hinsicht ein Gleichgewicht bei der Nutzung des Meeres. Das wurde aber durch den unilateralen Schritt Athens zur Ausdehnung seiner Hoheitsgewässer auf sechs Seemeilen ausgehebelt. Die Türkei weitete im Gegenzug ihre Territorialgewässer 1964 zwar auch auf sechs Seemeilen aus, das änderte aber nichts an der großen Disparität.

Eine Ausweitung der griechischen Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen würde das ägäische Meer zu einem rein griechischen Binnenmeer verwandeln und enorme Nachteile für die Türkei mit sich bringen. Mit der Unterzeichnung des Vertrags mit Libyen und der Verkündung der Ausschließlichen Wirtschaftszone in der Levante hat Ankara auf die von Griechenland und dem griechischen Teil Zyperns initiierte sogenannte Sevilla-Landkarte reagiert, die für die Türkei als Wirtschaftszone einen schmalen Küstenstreifen vor ihrer Küste vorsieht und selbst sehr kleinen Inseln einen überproportionalen Festlandssockel zuspricht. Demnach wird den griechischen Inseln in der südlichen Ägäis eine Ausschließliche Wirtschaftszone zuerkannt.

Durch das türkische Seerechtsabkommen mit Libyen und der Deklaration der Ausschließlichen Wirtschaftszone im östlichen Mittelmeer hat Ankara im Rahmen des internationalen Seerechts einen strategischen Schachzug bewerkstelligt und dies wird sehr wahrscheinlich das Gleichgewicht im östlichen Mittelmeer verändern, denn das 21. Jahrhundert ist ein Säkulum der Ozeane und Meere. Abschließend bleibt die Frage, warum die Türkei bei der von Griechenland 1936 durchgeführten Ausweitung seiner Territorialgewässer von drei auf sechs Seemeilen bis 1964 nichts unternahm, und weshalb sie erst seit 20 Jahren auf ihre im internationalen Seerecht formulierten Rechte besteht. Dafür gibt es mehrere Gründe.

Ein Grund ist, dass die Beziehungen der Türkei zu Griechenland bis in die 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts keine nennenswerten Konfliktlinien aufweisen. Das änderte sich mit dem „Akritas-Plan“ der zyperngriechischen Seite, der eine Vereinigung der Insel mit Griechenland vorsah. Um die Zyperntürken zu schützen, sah sich die Türkei 1974 als Garantiemacht gezwungen zu intervenieren, um einen Anschluss an Griechenland zu verhindern. Weitere Gründe sind die Veränderungen in Europa, die einher gehen mit der Fokussierung der USA auf den Fernen Osten (China); die Umbrüche im Nahen Osten sowie das Erstarken der Türkei in ökonomischer und militärischer Hinsicht, was eine unabhängige und pragmatische Außenpolitik ermöglicht.