Symbolbild; Justiz (dpa)
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Die polizeiliche Kontrolle eines Bahnreisenden basierend auf seiner Hauptfarbe - auch Racial Profiling genannt - ist nach einem Gerichtsentscheid nicht zulässig. Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Dresden gaben mit dieser Entscheidung vom 18. Januar der Klage eines aus Guinea stammenden Mannes recht, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Kein verhaltensbedingter Anlass erkennbar
Der Mann und sein Begleiter waren im März 2018 in Chemnitz von einer Streife der Bundespolizei für eine Personenkontrolle angesprochen worden. Die Beweggründe dafür hinterfragte der Mann. Die Kontrolle habe laut Gericht daher mit einem Übergriff und einem zweistündigen Aufenthalt auf der Polizeiwache geendet. Der im Jahr 1999 geborene Mann hatte dem Gericht zufolge auf dem Rückweg von einem Praktikum am Bahnhof in Chemnitz umsteigen müssen.
Der Mann habe „die Herausgabe seiner Papiere zu Recht verweigern können“, hieß es in dem Urteil. Der Kläger und sein Begleiter hätten aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Auffälligkeiten keinen Anlass zur Kontrolle gegeben. Da allein Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert worden seien - was ein Beamter in dem Strafverfahren eingeräumt habe -, sei die Maßnahme rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, so das Gericht.

„Ermessensfehlerhafte Auswahl“
Die Kammer habe feststellen müssen, „dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist und nicht festgestellt werden kann, dass die Maßnahme auch ohne diesen Aspekt in gleicher Weise durchgeführt worden wäre“. Auch die körperliche Durchsuchung sei „unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig gewesen“, ein Hochziehen an den Haaren „in besonderer Weise herabwürdigend und auch unnötig“.
Die Bundespolizei könne zwar im Bahnhofsbereich unter bestimmten Umständen Personen kurz anhalten, befragen und die Herausgabe der Ausweispapiere zur Prüfung verlangen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass alle in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei allerdings die „Auswahl des Klägers als zu kontrollierende Person nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung als ermessensfehlerhaft anzusehen“.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

dpa