Mit einer öffentlichen Äußerung zu mutmaßlich nicht vorhandener politischer Programmatik der AfD hat der Präsident des Thüringer Verfassungsschutzes einem Urteil zufolge gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Das Gebot werde verletzt, wenn ein Behördenvertreter das Parteiprogramm „inhaltlich bewertet“, entschied das Verwaltungsgericht Weimar am Donnerstag in einem von der Thüringer AfD angestrengten Prozess gegen Verfassungsschutzchef Stephan Kramer. Das habe dieser im entsprechenden Zitat jedoch getan. (Az. 8 K 1271/23 We)
Zwei weitere vom Landesverband der AfD monierte Äußerungen Kramers aus einem Zeitungsinterview aus dem Juni 2023 stufte das Verwaltungsgericht hingegen als rechtmäßig ein. Diese bezogen sich der zuständigen Kammer zufolge entweder gar nicht konkret auf die Partei oder waren vom Sachlichkeitsgebot gedeckt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Erfolg hatte die AfD mit ihrer Klage gegen eine Passage, in der Kramer mit Blick auf die Partei ausführte, diese habe „eigentlich gar keine politischen Alternativen und Lösungen zu bieten“. Außerdem verwies er auf eine „inhaltlich sowieso kaum vorhandene Programmatik“. Damit habe der Landesverfassungsschutzchef eine inhaltliche Bewertung vorgenommen, betonte das Gericht. Als Behördenvertreter aber habe er im politischen Wettbewerb zwischen den Parteien neutral zu sein.
Thüringen gehört zu den Bundesländern, in denen der Landesverband der AfD vom Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft wird. Geführt wird die Partei dort von dem auch bundesweit bekannten Politiker Björn Höcke. Kramer leitet den Thüringer Verfassungsschutz und ist ranghohen AfD-Vertretern ein Dorn im Auge. Jüngst nannte ihn Bundeschefin Alice Weidel öffentlich einen „schmierigen Stasi-Spitzel“.


















