Symbolbild: Die Vorratsdatenspeicherung ist in Ausnahmen erlaubt. (dpa)
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Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ist mit dem EU-Recht grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen seien allerdings möglich, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Bei einer akuten, „schwerwiegenden Bedrohung der nationalen Sicherheit“ könne ein Mitgliedsstaat vorübergehend Regelungen zur Sammlung und Speicherung von Telekommunikationsdaten erlassen, hieß es. (Az. Az: C-511/18)

Konkret ging es um Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien. Gerichte aus diesen Ländern verhandeln Klagen gegen nationale Regelungen und baten den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Der EuGH urteilte schon 2016, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten unzulässig sei.

Diese Linie bestätigte er jetzt im Wesentlichen, definierte aber Ausnahmeregeln. Zur Bekämpfung und Abwehr schwerer Straftaten dürfe ein Mitgliedsstaat die vorübergehende allgemeine Speicherung von Telefon- und Internetdaten anordnen. Dies müsse sich allerdings auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränken und von Gerichten oder unabhängigen Behörden überprüft werden.

In Deutschland liegt die Vorratsdatenspeicherung derzeit auf Eis. Beim EuGH ist nämlich auch ein deutsches Verfahren anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht fragt, ob die deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Hier steht ein Urteilstermin noch aus.

AFP