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Nach der Unterzeichnung des „Multilateral Competent Authority Agreement on the Automatic Exchange of Financial Account Information“ Abkommens im April 2017 in Paris durch die Türkei wurde selbiges am 31. Dezember 2019 ratifiziert. Das Abkommen ist ein sichtbares Indiz für den von der Europäischen Union im Rahmen der Bekämpfung von Finanzkriminalität schon seit längerem mittels Gesetzesänderungen und entsprechenden Rechtsmechanismen betriebenen Restrukturierungsprozess. Dazu sieht das Übereinkommen grundsätzlich den gegenseitigen Austausch von Informationen der eigenen Bürger vor, um Finanzbewegungen im Rahmen der Bekämpfung von Finanzkriminalität transparent zu machen und von Behörden prüfen zu lassen. Diese Informationen umfassen Kontoinformationen von Bürgern der Vertragsstaaten außerhalb des jeweiligen Landes.

Was ist das Ziel des Abkommens und was umfasst sein Geltungsbereich?

Zunächst sollte der Vertrag als entscheidender Schritt gegen die seit langem diskutierte und mit den neuen technologischen Möglichkeiten immer schwerer zu bekämpfende Steuerhinterziehung gesehen werden. Die Vertragsstaaten des Abkommens haben sich verpflichtet, im Rahmen des Grundsatzes der Gegenseitigkeit als Grundregel des Völkerrechts regelmäßig bzw. jährlich automatisch Finanzkonteninformationen ihrer im jeweiligen Land ansässigen eigenen Staatsbürger auszutauschen. In diesem Zusammenhang hat die Direktion für die Verwaltung staatlicher Einnahmen als zuständige nationale Behörde der Türkei im August 2020 einen umfangreichen Leitfaden veröffentlicht, um aufkommende Sorgen hinsichtlich der Art und Weise des Informationsaustausches zwischen den involvierten Vertragsstaaten zu zerstreuen. Da der Informationsaustausch vornehmlich auf steuerliche Aspekte abzielt, werden die Informationen zwischen den Finanzministerien der Vertragsstaaten ausgetauscht, um Fehlentwicklungen wie Steuerausfälle und Steuerhinterziehung zu verhindern. Zuallererst handelt es sich bei den Informationen also um steuerrelevante Finanzkonteninformationen, welche vom jeweiligen Vertragsstaat nur zum Zweck der Verhinderung von Steuerverlusten und Steuerhinterziehung verwendet werden und eben nicht an andere öffentliche Behörden oder private bzw. juristische Personen weitergegeben werden dürfen. Bankinstitute, Versicherungen und Investmentfonds sind dazu angehalten, Informationen von Steuerpflichtigen an die Direktion für die Verwaltung staatlicher Einnahmen weiterzugeben und einen Informationspool über Steuerpflichtige zu schaffen. Um den Sachverhalt mit einem Beispiel zu verdeutlichen, kann also etwa eine türkische Bank Informationen über einen steuerpflichtigen türkischen Staatsbürger mit der zuständigen nationalen Behörde eines Vertragsstaates teilen. Der automatische Informationsaustausch ist erst ab 2019 rechtsgültig und die Weitergabe von Informationen, welche die Vorjahre betreffen, nicht Gegenstand des Vertrages.

Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen ist die Weitergabe von Informationen vorgesehen. Die Informationen jeder steuerpflichtigen juristischen Person werden weitergegeben. Auch hier gilt statt der Staatsbürgerschaft der jeweilige Wohnsitz der Person als Kriterium. Da der Vertragsgegenstand vordergründig Steuern beinhaltet, wird der jeweilige Wohnsitz und nicht die Staatsangehörigkeit als Grundlage genommen.

Welche Informationen werden die Länder teilen?

Wie bereits erwähnt, findet der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Vertragsstaaten statt. Die Parteien können gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen Land Informationen über Einlagekonten, Beteiligungs- und Schuldverhältnisse, Versicherungsverträge mit Barwert, Verträge über regelmäßige Ausschüttungen und Depots für betroffene natürliche oder juristische Personen austauschen bzw. teilen. Details zu Kontobewegungen, Informationen zu Immobilienvermögen und Fahrzeugen gehören nicht zum Umfang des Austausches.

Vertrag zerstreut Bedenken hinsichtlich doppelter Besteuerung

Auch wenn Personen, die in zwei oder mehr Vertragsstaaten wirtschaftlich aktiv sind, befürchten, mit ein und demselben Einkommen einer mehrmaligen Besteuerung unterworfen zu werden, wird eine solche Situation nicht eintreten. Erstens löst die automatische Informationsübermittlung keine Doppelbesteuerung aus. Die Finanzverwaltungen der Vertragsstaaten zielen darauf ab, dass erzielte Einkünfte nur im jeweiligen Land besteuert und die gezahlte Steuer mit einer eventuell fälligen Steuer in dem anderen betroffenen Land verrechnet wird. Tatsächlich sind also alle Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Geist und Wortlaut dieses Abkommens geschützt.

Automatische Übermittlung von Informationen im Lichte des Schutzes personenbezogener Daten

In vielen Ländern, die liberale Verfassungsordnungen auch verinnerlicht haben, werden personenbezogene Daten im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen auf verfassungsrechtlicher Ebene oder durch eine entsprechende Gesetzgebung geschützt. Obwohl natürliche oder juristische Personen an dieser Stelle Bedenken hinsichtlich der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an ein anderes Land anmelden können, widersprechen weder der Inhalt des automatischen Informationsaustausches noch die praktische Durchführung des entsprechenden Transfers im Rahmen des internationalen Abkommens nationalen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten. Denn angesichts des durch den Vertrag geschützten Rechtswerts liegt es auf der Hand, dass Steuerausfälle und Steuerhinterziehung sowohl die Volkswirtschaften und politischen Systeme der Vertragsstaaten als auch die internationalen Finanzströme schädigen. So gesehen, berührt die automatische Informationsübermittlung wie oben ausgeführt nicht den Schutz personenbezogener Daten, sondern die Besteuerung von Finanzkonten.

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