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Die Aufhebung des Kopftuchverbots für Mädchen im Primärschulbereich durch den Verfassungsgerichtshof ist ein wichtiges Zeichen für Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz von Religionsfreiheit.

Die Fata Morgana der subversiven Muslim*innen

Dieser Tage liest man viel von Autor*innen, die für ein härteres Vorgehen gegen vermeintliche muslimische Extremisten werben. Sie berufen sich dabei auf nicht weiter definierte „Werte“, die es zu schützen gelte und die von praktizierenden Muslim*innen ausgehöhlt würden. So meinte einer dieser Verfechter, Muslim*innen würden neue Realitäten kreieren, Diskurse bestimmen wollen und ihre Gegner unterdrücken. Es sind diese gleichen Wortspender, die gleichzeitig diskriminierende Politiken gegenüber muslimischen Minderheiten in westeuropäischen Staaten forcieren und solche Gesetzesinitiativen bejubeln.

Eine dieser Gesetzesinitiativen ist das unter der türkis-blauen Regierung verabschiedete Kopftuchverbot an österreichischen Volksschulen (Grundschulen).

Wie ein Redebeitrag des damaligen FPÖ-Bildungssprechers Wendelin Mölzer veranschaulicht, wurde diese Gesetzesinitiative als „Signal gegen den politischen Islam“ gedeutet: ein dieser Tage oft verwendeter Terminus. Nun hat der österreichische Verfassungsgerichtshof genau diese Gesetzesbestimmung gekippt. Die altehrwürdige Institution, die global als Vorreiter und Vorbild für viele andere Verfassungsgerichte gilt, zeigte damit wiederholt ihre Unabhängigkeit.

Aufhebung des Kopftuchverbots

Der Verfassungsgerichtshof hat das an Volksschulen geltende Kopftuchverbot als verfassungswidrig erachtet, da damit gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit Recht auf Religionsfreiheit verstoßen werde. Dabei wird Bezug auf Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes genommen, der Werte wie Offenheit und Toleranz hervorhebt und sich an der am Gleichheitsgrundsatz ausgerichteten Behandlung verschiedener religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen orientiert. Insbesondere im staatlich organisierten Schulbereich gelte es, diese verfassungsrechtlich vorgegebenen Werte zu leben.

Während der Gesetzgeber stets darauf bedacht war, das sogenannte Kopftuch auf eine bestimmte Art und Weise zu deuten, hat der Verfassungsgerichtshof nochmal deutlich gemacht, dass das Recht auf Religionsfreiheit eben bedeutet, dass es selbst dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist, „sich bei mehreren Möglichkeiten der Deutung eines religiösen oder weltanschaulichen Symbols eine bestimmte Deutung zu eigen zu machen und diese seiner grundrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhandenseins solcher Symbole in staatlichen Bildungseinrichtungen zugrunde zu legen“.

Für Toleranz und Offenheit in der Schule

Ableitend daraus ist durch den Verfassungsgerichtshof zudem festgestellt worden, dass in der aufgehobenen Regelung die „islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“ werde. Dieses Argument ist besonders wichtig. Auch im Zusammenhang mit jenen Akteuren in der Öffentlichkeit und Wissenschaft, die immer wieder derartige Diskriminierungen von Muslim*innen befördert und unterstützt haben.

Denn die Behauptung, Muslim*innen würden die Gesellschaft infiltrieren, entpuppt sich dadurch als Projektion ihrer eigenen Strategien. Nicht muslimische Mädchen sind die Gefahr der Aushöhlung von Grundrechten wie Religions- und Meinungsfreiheit. Sondern sie sind es, die mit diesen grundrechtswidrigen Politiken jene Werte von Toleranz und Offenheit zu unterlaufen versuchen, die sie immer wieder vorgeben, verteidigen zu wollen.

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