Symbolbild. 10. März 2009, Amstetten, Österreich: Ein Straßenschild für die Stadt Amstetten, in der Josef Fritzl seine Tochter 24 Jahre lang gefangen hielt. (Reuters)
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Der wegen Inzests an seiner Tochter im März 2009 verurteilte Josef Fritzl ist bedingt aus dem Maßnahmenvollzug in den sogenannten Normalvollzug entlassen worden. Das berichtete „Krone.at“ unter Berufung auf die Austria Presse Agentur. Die Entlassung wurde demnach von einem Drei-Richter-Senat für die Dauer einer Probezeit von zehn Jahren gewährt. Fritzl hatte seine Tochter 24 Jahre in seinem Keller eingesperrt, sie missbraucht und mit ihr insgesamt sieben Kinder gezeugt.

Die Entscheidung basiere auf einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten, das Ende März bei Gericht eingelangt war. Fritzl, der inzwischen seinen Namen geändert hat, wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seitdem ist er in der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde, der Fall wurde dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Aktuell befindet sich Josef Fritzl also weiter im Maßnahmenvollzug.

Laut Psychiater geht von Fritzl keine Gefahr aus

Bereits Ende September 2021 war in Krems ein Beschluss auf Entlassung von Josef Fritzl aus der Maßnahme und Verlegung in den „Normalvollzug“ gefällt worden, wo er weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen sollte, wie „Krone.at“ berichtete. Die damalige Entscheidung beruhte auf der Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens, wonach von dem nunmehr 87-Jährigen inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe. Der Fall ging dann noch ans Oberlandesgericht und von dort wieder zurück nach Krems, wo das erwähnte Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben wurde.

Wer in Österreich zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, kann im sogenannten Normalvollzug frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren um eine bedingte Entlassung ansuchen.

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TRT Deutsch