Symbolbild: Eine Frau mit Kopftuch vor dem Brandenburger Tor in Berlin.  (dpa)
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Der katholische Augsburger Bischof Bertram Meier und der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland, Aiman Mazyek, plädieren für eine stärkere Diskussion über die Präsenz von Religion in der Gesellschaft. „Wir stehen vor der Frage, wie multireligiös kann und muss unsere Gesellschaft sein? Und wie viel dürfen Religionen im öffentlichen Raum noch an Recht beeinflussen“, fragte Meier am Freitag bei einer Talkrunde auf der Social-Media-App Clubhouse, organisiert vom Katholischen Medienhaus in Bonn. Mazyek betonte: „Es ist der Anspruch des Grundgesetzes, dass man Religion nicht aus der Öffentlichkeit verdrängt, sondern dass sie eben ein Bestandteil des öffentlichen Daseins ist.“

In der säkularen Gesellschaft, ergänzte Meier, gebe es die Tendenz zu fragen: „Wie viel Religion darf überhaupt noch sein?“ Als Beispiel nannte er Diskussionen um religiöse Symbole wie Kippa, Kreuz und Kopftuch im öffentlichen Raum. Hier sollten die Religionen seiner Ansicht nach gemeinsam ein „Ausrufezeichen“ setzen: „Uns gibt es, und wir beanspruchen auch das Recht auf Religionsfreiheit“, so der Beauftragte der Bischofskonferenz.

Mazyek warnte: „Wir müssen aufpassen, dass wir nicht Diskursverschiebungen haben, die letztendlich der Rechtssprechung und unserer Verfassung zuwiderlaufen.“ Er verwies auf das jüngste Bundesgesetz zum Erscheinungsbild von Beamten: „Da ging es ursprünglich um Tätowierungen. Aber dann gab es doch noch einen Schlenker zu religiösen Symbolen, einschließlich Kippa und Kopftuch. Da mache ich mir durchaus Sorgen, dass wir unser Grundgesetz nicht mehr richtig auslegen“, so der Zentralratsvorsitzende: „Da müssen wir als Religionsgemeinschaften für unser Grundgesetz einstehen.“

Der Bundesrat hatte am 7. Mai dem neuen Gesetz zugestimmt. Demnach können „religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds“ künftig „eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen“.

Artikelquelle: KNA

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