03.01.2017, Niedersachsen, Hannover: Ein Warnhinweis hängt an der Einfahrt des niedersächsischen Verfassungsschutzes. (dpa)
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von Ali Özkök In der zweiten Juliwoche hat der niedersächsische Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition aus SPD und CDU eine Neufassung des Verfassungsschutzgesetzes des Landes beschlossen.

Die Novelle erleichtert dem Inlandsgeheimdienst die Beobachtung von Minderjährigen ab 14 Jahren, das Einholen von Finanzinformationen und den Einsatz von V-Leuten. Während die Regierung von einer „gelungenen Balance zwischen Freiheit und Sicherheit“ spricht, befürchten Kritiker ein unkontrolliertes Vordringen staatlicher Überwachungstätigkeit selbst in unpolitische Lebensbereiche.

Der Pressesprecher und Leiter der Verfassungsschutz-Abteilung im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Frank Rasche, hat gegenüber TRT Deutsch zu einigen besonders „heißen Eisen“ im Kontext mit der Gesetzesnovelle Stellung genommen.

Die jüngste Gesetzesreform in Niedersachsen räumt dem Verfassungsschutz mehr Befugnisse ein, gleichzeitig werden die Auskunftsverpflichtungen eingeschränkt. Welche konkreten Vorteile versprechen Sie sich von der Neufassung des Gesetzes – und wird es dadurch künftig weniger oder weniger gefährlichen Extremismus in Niedersachsen geben?

Vor dem Hintergrund der unverändert hohen extremistischen Bedrohung waren punktuelle Anpassungen der Befugnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes an die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes und vieler Verfassungsschutzgesetze der Bundesländer erforderlich. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Radikalisierungen oft schon in jungen Jahren stattfinden. Deshalb wurden die Voraussetzungen für die Datenerhebung bei Minderjährigen vereinfacht.

Um ein Beobachtungsobjekt besser und frühzeitig bewerten zu können, dürfen künftig Vertrauenspersonen vorübergehend maximal ein Jahr lang eingesetzt werden, um die besondere Bedeutung oder den Gewaltbezug eines Beobachtungsobjektes festzustellen.

Zudem wurde auch dem Niedersächsischen Verfassungsschutz die Möglichkeit der Kontostammdatenabfrage eingeräumt, um Finanzermittlungen gegen Extremisten zu erleichtern. Mit der Neuregelung des Auskunftsanspruchs soll vor allem der potenzielle Missbrauch des Auskunftsrechts verhindert werden.

Mit diesen Maßnahmen wird ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der effektiveren Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes und somit zur Eindämmung des gefährlichen Extremismus in Niedersachsen geleistet.

Einer der verbreiteten Kritikpunkte an der neuen Fassung ist, dass es künftig möglich sein soll, die Speicherung von Daten Jugendlicher bereits ab 14 Jahren möglich zu machen. Können dann künftig Zeltlager bei zweifelhaften Vereinigungen, zu denen einen Familienmitglieder oder Schulfreunde überreden, oder die gruppenzwangbedingte Teilnahme an einer Demonstration dauerhaft Karrierechancen ruinieren? Eine Datenerhebung über Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr war bereits zuvor unter noch engeren Voraussetzungen möglich. Auch die künftigen Voraussetzungen für die Datenerhebung von Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren sind trotz der Anpassung noch immer sehr hoch. So ist für eine Datenerhebung von Personen dieser Altersgruppe etwa erforderlich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese in einem Beobachtungsobjekt tätig sind, welches auf die Anwendung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördern. Die Teilnahme an einer nicht verbotenen Versammlung, ohne dass der oder die Betroffene dabei ein extremistisches Verhalten an den Tag legt, wird daher nicht zu einer Datenerhebung führen. Die Altersgrenze von 14 Jahren orientiert sich an der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Insofern kann ab diesem Alter auch von einem gewissen Verantwortungsbewusstsein ausgegangen werden. Im Übrigen bleibt eine Datenerhebung über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres unzulässig. Auf Ihrer Webseite schreiben Sie in letzter Zeit viel über Gaming-Plattformen als beliebte Kommunikationsplattformen für Extremisten. Gleichzeitig können Daten ab dem 14. Lebensjahr gespeichert werden. Müssen Jugendliche jetzt damit rechnen, dass künftig bei jeder Online-Zockerparty der Verfassungsschutz mit dabei sein könnte? Nein! Wir möchten weder die Gaming-Szene noch Teilnehmende von LAN-Partys oder Online-Gamingpartys stigmatisieren oder unter einen Generalverdacht stellen. Wir wissen, dass die größte Mehrheit dieser Gaming-Community extremistisches Gedankengut ablehnt. Als Verfassungsschutz ist es aber auch unsere Aufgabe, für das Thema Extremismus auf Gamingplattformen zu sensibilisieren, deren Protagonisten zu identifizieren und über ihre Methoden extremistischer Stimmungsmache zu informieren. Hierzu nutzen wir unsere rechtlichen Möglichkeiten und betrachten zielgerichtet unsere Beobachtungsobjekte. Wir gehen im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags auch Hinweisen nach und informieren die Öffentlichkeit über unsere Erkenntnisse. Insofern behandeln wir Gamingplattformen genauso wie alle anderen sozialen Netzwerke.

Die schwersten extremistischen Terrorakte, die sich in den letzten Jahren in Deutschland ereignet hatten, stammten von Personen, die zuvor nicht oder bestenfalls in Beobachterfunktion in bestehenden Gruppierungen oder Zusammenschlüssen aktiv waren – also sogenannten „Einsamen Wölfen“ oder „Incels“, die sich selbst radikalisiert hatten. Welche Konsequenzen zieht der Verfassungsschutz aus diesen an sich unpolitischen „Profilelementen“? Radikalisierungsverläufe sind sehr individuell. Entsprechend müssen Präventionsangebote im Bereich des Extremismus vielseitig sein und auf ganz unterschiedlichen Ebenen ansetzen. Gerade bei denjenigen, die sich außerhalb extremistischer Strukturen radikalisieren, ist es von Bedeutung, dass das soziale Umfeld (Familie, Freunde, Schule, Arbeitgeber oder Arbeitskollegen etc.) dies erkennt. Der Niedersächsische Verfassungsschutz bietet mit seinem Aussteigerprogramm Aktion Neustart und einem vielfältigen Angebot der Informationsvermittlung über Extremismus und Radikalisierung Unterstützung im Erkennen von Radikalisierungsgefahren. Extremismusprävention ist allerdings eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die nur gemeistert werden kann, wenn viele Institutionen und Projekte zusammenarbeiten. Der Niedersächsische Verfassungsschutz engagiert sich daher in einem Verbund ganz unterschiedlicher Präventionsakteure, z. B. über die Landesprogramme „Kompetenzforum Islamismusprävention Niedersachsen“ (KIP NI) und „Landesprogramm für Demokratie und Menschenrechte”. Eine weitere Neuerung ist die Bestimmung, dass nur noch, wer „auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und besonderes Interesse darlegen kann“, Anspruch auf Auskunft über Daten hat, die der Verfassungsschutz über ihn gespeichert hat. Was kann man sich konkret darunter vorstellen? Wird am Ende dann nicht die Anfrage selbst schon zu einem Verdachtsmoment – frei nach dem Prinzip „Wo Rauch ist, ist auch Feuer“? An die Konkretisierung eines bestimmten Sachverhalts sind keine allzu zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Antragsteller einen zeitlich und örtlich abgrenzbaren Vorgang beschreibt, der geeignet erscheint, ein nachrichtendienstliches Tätigwerden auszulösen. Ein besonderes Interesse an einer Auskunftserteilung liegt z. B. vor, wenn der Antragsteller begründet, warum Daten möglicherweise rechtswidrig verarbeitet wurden oder unrichtig sind. Gleiches gilt, wenn im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen wegen Verfassungsschutzerkenntnissen Sicherheitsbedenken geäußert werden oder der Verdacht besteht, dass aufgrund von vorliegenden Erkenntnissen die Arbeitsplatzsuche behindert wird. Der vom Antragstellenden mitgeteilte Sachverhalt wird grundsätzlich nicht zu einer Speicherung führen, weder bei Antragstellenden, über die Informationen vorliegen, noch bei solchen ohne Datenspeicherung. Sicherheitsinteressen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind so in einen angemessenen Ausgleich gebracht worden. Vielen Dank für das Gespräch!

TRT Deutsch