Die EU-Kommission hat Deutschland Mängel bei der Regulierung von Nebentätigkeiten von Abgeordneten und von Parteispenden bescheinigt. Die Regeln für die Parteienfinanzierung wiesen „einige rechtliche Lücken“ auf, heißt es im Bericht zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedsländern, den die Brüsseler Behörde am Dienstag vorstellte. Durch fehlende Regeln für Abgeordnete bestehe zudem das Risiko von Bestechung.
In ihrem zweiten „Jahresbericht zur Rechtsstaatlichkeit“ prüft die Kommission, inwieweit sich die 27 Staaten nach Ansicht Brüssels jeweils an gemeinsame Prinzipien wie unabhängige Gerichte und Gleichheit vor dem Gesetz halten. Für Deutschland fiel das Urteil insgesamt positiv aus. Beim Thema Korruptionsbekämpfung seien aber weitere Verbesserungen nötig.
Die Kommission hob zwar das für ab Januar 2022 geltende ein Lobbyregister hervor. Sie kritisierte dabei jedoch, dass dieses keinen „gesetzgebenden Fußabdruck“ vorsehe. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass in neuen Gesetzen vermerkt werden muss, wenn Textteile auf Hinwirken von Interessensgruppen mitaufgenommen wurden.
Regeln für Nebentätigkeiten von Abgeordneten nicht streng genug
Die Regeln für Nebentätigkeiten von Abgeordneten seien zudem nicht streng genug, bemängelte die Kommission. Die Debatte war in Deutschland im Zuge der Corona-Pandemie aufgekommen, nachdem bekannt geworden war, dass mehrere Mandatsträger von der Beschaffung von medizinischen Schutzmasken finanziell profitiert hatten.
Für Mitglieder der Bundesregierung mangele es zudem an Vorgaben, was die Offenlegung von Vermögen angehe, heißt es in dem Bericht weiter. Bei Parteispenden sah die Kommission etwa die Obergrenzen als zu hoch an.
EZB-Urteil ebenfalls als „Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit“ angeprangert
Negativ auf die Rechtsstaatsbilanz Deutschlands wirkt sich nach Angaben der EU-Kommission auch das EZB-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus. Die Karlsruher Richter hatten im Mai 2020 das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebilligte Anleihekaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) in Teilen als verfassungswidrig eingestuft.
Die Kommission leitete deshalb kürzlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Das Bundesverfassungsgericht habe dem EuGH-Urteil „die Rechtswirkung in Deutschland entzogen und gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts verstoßen“, erklärte ein Kommissionssprecher im Juni zur Begründung.