Bei den andauernden Angriffen Israels und der USA auf den Iran handelt es sich nach Einschätzung eines Völkerrechtsexperten vom Heidelberger Max-Planck-Institut um eine „völkerrechtswidrige Aggression“. „Die UN‑Charta verbietet den Einsatz militärischer Gewalt zwischen Staaten mit ganz wenigen Ausnahmen“, sagte Leon Seidl, der zum internationalen Friedensrecht forscht, am Montag der Nachrichtenagentur AFP. „Diese Angriffe fallen unter keine dieser Ausnahmen“ und seien daher ein Verstoß gegen das Völkerrecht.
Israel und die USA hatten am Samstagmorgen eine massive Welle von völkerrechtswidrigen Luftangriffen gegen die Islamische Republik Iran gestartet. Dabei wurden neben mehreren ranghohen Vertretern des Iran – darunter das geistige Oberhaupt des Iran und der Schiiten, Ayatollah Ali Chamenei – Hunderte Menschen ermordet. Als Reaktion führte der Iran Gegenschläge auf Ziele in Israel sowie Einrichtungen des US-Militärs in Staaten der Golfregion aus.
Nach Angaben des iranischen Roten Halbmonds wurden bei den US-israelischen Angriffen bisher mindestens 555 Menschen getötet.
Als völkerrechtliche Rechtfertigung komme die Selbstverteidigung in Frage, sagte der wissenschaftliche Mitarbeiter des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht weiter. „Dafür müssten Israel und die USA jedoch unmittelbar auf einen iranischen Angriff reagiert haben. Einen solchen Angriff gab es aber nicht.“ Auch dafür, dass ein Angriff unmittelbar bevorgestanden hätte, gebe es „keine Anhaltspunkte“.
Zu den Gegenschlägen aus Teheran sagte Seidl, grundsätzlich habe der Iran das Recht, sich gegen den bewaffneten Angriff Israels und der USA zu verteidigen. „Diese Selbstverteidigung muss aber im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bleiben.“
Angriffe gegen militärische Ziele in Israel sowie gegen militärische Einrichtungen der USA in Drittstaaten seien damit „nach jetzigem Stand wohl gerechtfertigt“, sagte der Wissenschaftler. „Gezielte Angriffe auf andere Ziele in Drittstaaten sowie auf zivile Ziele sind dagegen auch im Rahmen der Selbstverteidigung völkerrechtswidrig.“















