Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Lehrers wegen der Zurschaustellung von Nazi-Tattoos für rechtskräftig erklärt. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wurde damit abgewiesen. Begründung: Angestellte mit Nazi-Tattoos seien für die Ausübung einer Lehrtätigkeit grundsätzlich nicht geeignet - unabhängig davon, in welchem Beschäftigungsverhältnis sie stehen. Die fehlende Eignung für die Tätigkeit lasse sich aus dem evidenten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ableiten, berichtet der „Bund-Verlag“.
Der Anlassfall: Während eines Schulfestes seien bei einem angestellten Lehrer einer Schule in Brandenburg Tätowierungen aufgefallen, die nach Einschätzung des Staatsschutzes auf harten Rechtsextremismus schließen lassen. Der Betreffende habe unter anderem ein Tattoo getragen, das ein Sonnenrad und den Spruch „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift zeigte.
Das Land Brandenburg habe über den Amtsweg die politische Aussagekraft des Tattoos bewerten lassen. Laut Bewertung des Staatsschutzes begründe dies einen erheblichen Zweifel an der Wahrung der Treuepflicht und an dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Vielmehr sei von einer Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene auszugehen. Das Land Brandenburg entließ daraufhin den Lehrer.
Laut Gericht verletzten rechtsextreme Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht. In diesen komme eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck. Dabei sei es unerheblich, ob die Tattoos sichtbar sind oder nicht. Entscheidend sei die Aussagekraft, die in ihnen stecke.
Der Lehrer hatte zwar zwischenzeitlich die Tätowierung abändern lassen, doch das habe keinen Einfluss auf die Kündigung. Relevant seien hier der Kündigungszeitpunkt und der Grund der Kündigung. Daher sei die Kündigung wirksam.












