Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat in einem Beschluss entschieden, dass der Vergleich des Vorgehens Israels in Palästina mit dem NS-Regime im konkreten Zusammenhang nicht grundsätzlich strafbar ist. Nach Auffassung des Gerichts ist der Straftatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht erfüllt, wenn NS-Symbole zur Kritik an den Methoden des Staates Israel verwendet werden und dabei zugleich eine klare Distanzierung oder Verurteilung des NS-Unrechts erkennbar wird. (Beschluss vom 24.06.2026 – 1 ORs 3 SRs)
Auch das Rechtsportal „beck-online“ sowie mehrere Medien berichteten darüber.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Instagram-Nutzerin, die in mehreren Beiträgen das Vorgehen Israels gegen die Palästinenser mit Methoden des NS-Regimes verglichen und dabei unter anderem ein Hakenkreuz und die NSDAP-Flagge verwendet hatte. In einer ihrer Stories war eine Mauer mit einem Davidstern zu sehen, in dessen Mitte ein Hakenkreuz abgebildet war. Von der Mauer aus schossen Soldaten in den ummauerten Bereich, während Blut unter den Mauern hervorfloss. Dazu verwendete die Nutzerin die Hashtags „#freepalestine“ und „#gazaunderattack“.
Anfang Mai hatte das Amtsgericht Ludwigshafen die Frau wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.400 Euro verurteilt (4c Cs 6 Js 959/24). Auf die Revision der Angeklagten hob das OLG Zweibrücken die Entscheidung auf und verwies dabei auf die Meinungsfreiheit. Das Gericht stellte klar, dass die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen in einem Kontext, der eindeutig auf Ablehnung, Kritik oder eine abwertende Darstellung nationalsozialistischer Werte abzielt, nicht strafbar ist.
Auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB sah das OLG nicht als gegeben an. Entscheidend sei, dass die Äußerungen weder NS-Verbrechen verharmlosten noch zu Rechtsbrüchen oder Gewalt aufriefen.























