Gericht: Zuwiderhandeln gegen Maskenpflicht kann Kündigung rechtfertigen
Arbeitnehmern kann gekündigt werden, wenn diese das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigern. In Brandenburg bestätigte ein Gericht nun die Entlassung eines Lehrers, der sich beharrlich weigerte, eine vorgeschriebene Maske zu tragen.
19.01.2021, Bayern, Nürnberg: ILLUSTRATION - Die Aufnahme einer FFP2-Maske. Angesichts der kritischen Corona-Lage müssen sich die Menschen in Deutschland voraussichtlich noch auf längere Beschränkungen bis ins nächste Jahr gefasst machen. (DPA)

Die außerordentliche Kündigung eines maskenverweigernden Lehrers aus Brandenburg war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtens. Das Gericht erachtete die Kündigung laut Mitteilung vom Freitag für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes dagegen ab. Zur Begründung hieß es, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen des Lehrers in E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt. (AZ: 10 Sa 867/21)

In einer E-Mail hatte der Lehrer laut Gericht unter anderem geschrieben, dass er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für „Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ halte. Zugleich habe diese die Aufforderung an die Eltern enthalten, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Der Mann hatte den Angaben zufolge zunächst eine Abmahnung erhalten. Das Land Brandenburg erklärte demnach, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Auch danach habe er aber an seinen Äußerungen festgehalten, so mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen.

Als weiteren Kündigungsgrund benannte das Landesarbeitsgericht seine beharrliche Weigerung, selbst in der Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein aus dem Internet gezogenes Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

epd