Eine PKK-Demonstration in Deutschland (Others)
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Die sogenannte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – ein Name, der den Anschein der Legitimität vermitteln soll – ist in Wahrheit eine Terrororganisation, die seit 1984 in der Republik Türkiye für den Tod von über 40.000 unschuldigen Menschen verantwortlich ist.

In der Vergangenheit oftmals als ein rein internes Problem Ankaras fehlinterpretiert, wachten Entscheidungsträger in Europa erst allmählich auf und begannen die Gefährlichkeit der PKK auch auf ihrem Boden zu erkennen. 1993 wurde in Deutschland ein Betätigungsverbot erteilt, 2002 klassifizierte die Europäische Union sie eindeutig als Terrororganisation.

Doch Papier ist geduldig – Anhänger der verbotenen Gruppierung demonstrierten ungehindert in vielen europäischen Städten, gründeten Vereine oder Verlage und versuchten die Öffentlichkeit komplett in die Irre zu führen.

Häufig sogar unter Polizeischutz – der Verfasser dieser Zeilen erlebte dies persönlich an mehr als einem Ort, zum Beispiel vor einigen Jahren im Wiener Stadtteil Hietzing, als ein Polizeibeamter auf die Frage „Ist die PKK nicht verboten?“ schlichtweg antwortete: „Das ist Meinungsfreiheit.“

Doch es rührt sich etwas. Erstens ein Gerichtsurteil aus London 2022, zweitens eine wegweisende Stellungnahme der ehemaligen schwedischen Außenministerin Ann Linde 2023, und drittens nun 2024 das höchst willkommene Urteil des Münsteraner Oberverwaltungsgerichts, das wir im Detail analysieren werden.

Vereinigtes Königreich, Schweden, Deutschland

Erstens: Am 26. Januar 2022 entschied der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs, dass eine Berufung dreier Demonstranten gegen ein früheres Urteil nicht zugelassen wird. Die Begründung: § 13 Absatz 1 des Terrorismusgesetzes aus dem Jahre 2000. Was war geschehen? Die drei Angeklagten waren am 27. Januar 2018 auf einer Veranstaltung, die zum Zwecke der Unterstützung der PKK diente, mit Flaggen der PKK angetroffen worden. Dieser Abschnitt des Gesetzes besagt, es ist eine Straftat, wenn eine Person an einem öffentlichen Ort einen Gegenstand zur Schau stellt, die den begründeten Verdacht nahelegt, sie sei Mitglied oder Sympathisant einer verbotenen Organisation. Eindeutige Rechtslage, und endlich konsequent angewendet.

Zweitens: Nachdem die schwedische Regierung und mehr als gerechtfertigt viel Kritik erhielt bezüglich ihrer abwartenden Haltung gegenüber PKK-Aktivitäten auf ihrem eigenen Terrain, war es die ehemalige Außenministerin Ann Linde selbst, die im Sommer 2023 zugab, Schweden nehme die Angriffe gegen Türkiye seitens Terroristen nicht ernst genug. Darüber hinaus erwähnte sie, man gäbe zu, die PKK hätte zwar Geldwäschemittel aus Schweden erhalten, aber natürlich nicht von staatlicher Seite – es war ein lange überfälliger, aber ernst gemeinter Hinweis darauf, dass auch in Schweden die Endphase der PKK begonnen hat.

Und drittens: das Urteil vom 8. Januar 2024 in Nordrhein-Westfalen:

„Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (…) dürfen in einer Versammlung grundsätzlich nicht verwendet werden. Sie sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes (…) Im November 2017 fand in Düsseldorf eine von den Klägern angemeldete Versammlung statt (…) Im Vorfeld der Versammlung hatte das Polizeipräsidium Düsseldorf unter anderem die Auflage erlassen, dass die Versammlungsteilnehmer keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstigen Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen dürfen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.“

Und weiter: „Die angegriffene Auflage war rechtmäßig; sie diente der Verhinderung von Straftaten. Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu. (…) Ein solcher „Personenkult“ besteht in der PKK um Öcalan, indem die PKK ihn für sich und ihre Ziele nach wie vor als Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson in den Vordergrund stellt. Hierzu nutzt die PKK (…) auch Abbildungen unterschiedlichster Art, die Öcalan u. a. als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darstellen sollen.“

„Friedliebendes Erscheinungsbild“ im Visier des Verfassungsschutzes

Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg nahm jüngst Stellung. Während die Doppelstrategie der PKK beschrieben wird und einerseits „bewaffnete Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat“ erwähnt wird – unbedarfte LeserInnen könnten leider vermuten, die PKK sei im Recht und müsse sich verteidigen –, erläutert das Landesamt als zweiten Teil dieser Doppelstrategie, dass sie sich um ein „friedliches Erscheinungsbild“ bemühe.

Der jüngste Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (2022) spricht sodann von rund 14.500 Sympathisanten der PKK; laut Landesamt Baden-Württemberg gibt es rund 1700 davon im Bundesland.

Und um dieses so gefährlich verharmlosende Erscheinungsbild geht es: Solange diese Personen ungehindert ihren Führerkult verehren dürfen, in der Öffentlichkeit demonstrieren, in Menschenhandel, Geldwäscherei und Drogenhandel verwickelt sind, wird die Finanzierung des PKK-Terrors weitergehen.

Der Beschluss aus Münster: richtungsweisend. Wie eingangs erwähnt, die PKK ist kein türkisches Problem fernab vom europäischen Alltag. Mitglieder und Sympathisanten, die ungehindert trotz Verboten auf europäischem Boden verkehren, stellen ebenso eine große Gefahr dar für die Länder, in denen sie Unterschlupf gefunden haben.

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