Das Bundesverfassungsgericht mit einem Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesverfassungsgericht. (dpa)
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Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag auf staatliche Zuschüsse für die Desiderius-Erasmus-Stiftung gescheitert. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe verwarf in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die AfD das Bundesinnenministerium zu Zahlungen an die Stiftung verpflichten wollte. Das Gericht begründete dies damit, dass die angestrebten Vorgaben in einem sogenannten Organstreitverfahren wie in diesem Fall grundsätzlich nicht bewirkt werden könnten. (Az. 2 BvE 3/19)

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung ist eine parteinahe Stiftung der AfD, dessen Tätigkeitsbereiche laut eigenen Angaben ein Bildungswerk, eine Politische Akademie, die Politikberatung und Auslandsaktivitäten sind.

Die AfD war vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil der Stiftung in den Jahren 2018 und 2019 im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen keine staatlichen Zuschüsse gewährt worden waren. Die Partei wollte das Bundesinnenministerium dazu verpflichten, der Stiftung 480.000 Euro für 2018 und 900.00 Euro für 2019 zu zahlen.

Der zweite Senat des Verfassungsgerichts lehnte den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nun als unzulässig ab. Dieser komme in einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Denn ein Organstreit diene maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen.

Im vergangenen Jahr hatte das Verfassungsgericht bereits eine Beschwerde der Stiftung aus „prozessualen Gründen” nicht angenommen. Der Senat verwarf mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss auch Befangenheitsanträge der AfD gegen drei Richter, die an dem damaligen Verfahren beteiligt waren.

Politische Stiftungen bekommen Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Über die Verteilung der Mittel und die berücksichtigten Stiftungen entscheidet der Bundestag im Rahmen der Haushaltsberatungen. Dabei orientiert er sich an den Leitlinien einer sogenannten gemeinsamen Erklärung der etablierten politischen Stiftungen von 1998. Demnach gilt als Mindestvoraussetzung für eine Zuwendung, dass die korrespondierende Partei "wiederholt" im Bundestag vertreten ist. Dies ist bei der AfD bisher nicht der Fall.


AFP