Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Reuters)
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Die Pläne für ein EU-Einheitspatent haben vor dem Bundesverfassungsgericht einen Rückschlag erlitten. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss ein dafür notwendiges Gesetz zur Einführung eines Patentgerichts für nichtig. Der Zweite Senat des Gerichts begründete dies damit, dass das Gesetz nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sei. Die Entscheidung fiel aber mit fünf zu drei Stimmen im Senat knapp aus. (Az. 2 BvR 739/17) Das Patentgericht ist zentraler Bestandteil zur bereits 2013 beschlossenen Einführung eines EU-Patents im Großteil der Mitgliedstaaten. Unternehmen müssen damit den Schutz für ihre Produkte oder Erfindungen nicht mehr einzeln in jedem Mitgliedstaat beantragen. Das Einheitspatent kann allerdings erst in Kraft treten, wenn es auch ein Europäisches Patentgericht gibt. Das erforderliche Zustimmungsgesetz nahm der Bundestag zwar einstimmig an, allerdings waren laut Verfassungsgericht nur etwa 35 Abgeordnete anwesend. Nach Ansicht der Mehrheit der Richter des Zweiten Senats bewirkt das Gesetz aber eine Verfassungsänderung, die allerdings nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen wurde. Die Bürger hätten zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in der vom Grundgesetz vorgesehenen Form erfolge, erklärten die Karlsruher Richter. Ein unter Verstoß hiergegen ergangenes Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag könne eine EU-Einrichtung nicht demokratisch legitimieren. Drei Richter in dem achtköpfigen Senat folgten dieser Auffassung nicht. Damit fiel die Entscheidung äußerst knapp: Bei einem Patt von vier zu vier Stimmen wäre die Verfassungsbeschwerde erfolglos gewesen. Die drei Verfassungsrichter, die eine abweichende Meinung vertraten, kritisierten die Festlegung auf rein formelle Voraussetzungen. Die Notwendigkeit einer verfassungsändernden Mehrheit werde faktisch zur Regel nicht nur bei Hohheitsübertragungen auf die EU, sondern auch bei Einrichtungen, die durch einen Völkervertrag begründet werden. Die breite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht bei Kompetenzübertragungen könnte „weitere Integrationsschritte, wenn nicht verhindern, so doch erheblich verzögern“.

AFP