Archivbild. 04.06.2019, Hessen, Gießen: Symbolbild - Der aus Afghanistan geflohene Najibullah Alizadah arbeitet auf einer Baustelle auf dem Gelände der Universität. Der aus der Nähe von Kabul stammende Mann absolvierte eine Maler-Ausbildung bei einem mittelständischen deutschen Betrieb. (dpa)
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Vor allem Menschen aus Afghanistan machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich nach einer Ablehnung im Asylverfahren über eine Ausbildung eine Bleibeperspektive in Deutschland zu sichern. Das Ganze ist aber kein Massenphänomen, wie ein Blick ins Ausländerzentralregister zeigt. Das Bundesinnenministerium teilte auf Anfrage mit, dort seien Ende Mai bundesweit 8001 Ausländer registriert gewesen, die eine sogenannte Ausbildungsduldung hatten.
Mehr als 2000 dieser Auszubildenden stammten laut Ministerium aus Afghanistan. An zweiter Stelle folgten Gambia und der Irak mit jeweils über 500 Ausbildungsduldungen. Platz drei belegten der Iran und Guinea mit jeweils rund 400 Auszubildenden. Jeweils rund 300 Menschen, die diesen Weg gewählt hatten, kamen aus Armenien, Albanien, Nigeria und Pakistan.
Auf der Liste der Hauptherkunftsländer von Asylbewerbern belegt Afghanistan aktuell nach Syrien den zweiten Platz. Allein im Mai und Juni dieses Jahres stellten jeweils rund 1500 Menschen aus Afghanistan in Deutschland einen Asylantrag. Der Anteil der Menschen aus Afghanistan, die als Flüchtling anerkannt werden, ist deutlich niedriger als bei Syrern. Keine Abschiebung bei Duldung möglich
Wer als abgelehnter Asylbewerber mit einer „Duldung“ in Deutschland lebt, ist zwar ausreisepflichtig, kann aber aktuell nicht abgeschoben werden. Zum Beispiel weil es keine direkten Reisemöglichkeiten in sein Herkunftsland gibt, aus gesundheitlichen oder aus familiären Gründen. Die Ausbildung war 2015 erstmals als dringender persönlicher Grund für die Erteilung und Verlängerung einer „Ermessensduldung“ eingeführt worden. Seit Januar 2020 ist dieser Spurwechsel aus dem Asylrecht hin zu einem Aufenthalt aufgrund einer Ausbildung in einem eigenen Gesetz geregelt und auf bestimmte Assistenz- und Helferausbildungen ausgeweitet worden.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Helfertätigkeiten im Anschluss einen Einstieg in eine qualifizierte Berufsausbildung ermöglichen. Von der Ausbildungsduldung generell ausgeschlossen sind abgelehnte Asylbewerber, deren Identität nicht geklärt ist. Geduldete aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten erhalten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis und damit auch keine Ausbildungsduldung. Als „sicherer Herkunftsstaat“ gilt auch Albanien. Allerdings sieht das Gesetz eine Stichtagsregelung für Altfälle sowie weitere eng gefasste Ausnahmen vor. Union weiterhin skeptisch bei Ausbildungsduldung
Die Union war bei der Einführung des neuen Gesetzes skeptisch gewesen, hatte sich letztlich aber umstimmen lassen, weil die Ausbildungsduldung als Teil eines Pakets von Änderungen zum Aufenthaltsrecht eingeführt wurde. Zu diesem Paket gehörten damals auch Reformen, an denen CDU und CSU Interesse hatten. An der Skepsis hat sich auch nichts geändert. Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Mathias Middelberg (CDU), betonte: „Die Ausbildungsduldung ist kein Instrument der Fachkräftegewinnung. Hierfür haben wir eigens das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffen.“ Zwischen Asylmigration und Fachkräfteeinwanderung müsse auch in Zukunft konsequent unterschieden werden, „auch um ungewollte Anziehungseffekte zu vermeiden“.
Laut Innenministerium hielten sich Ende Mai zudem 819 Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete in Deutschland auf. Das sind Ausländer, die nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung eine Beschäftigung gefunden haben und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnten.

dpa