Verbot von propalästinensischer Veranstaltung in Berlin war rechtswidrig
Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Palästina-Kongress im April 2024 nicht hätte verboten werden dürfen. Die Polizei habe keine strafbaren Äußerungen festgestellt und die Auflagen seien eingehalten worden.
Die Auflösung und das Verbot einer propalästinensischen Veranstaltung in Berlin im April 2024 sind rechtswidrig gewesen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab am Mittwoch der Klage des Veranstalters statt. Auch in einem zweiten Fall aus dem Dezember 2023 entschied es für die Demonstrierenden.
Diese wollten die Parole „From the river to the sea“ abwandeln und als Motto für ihre Veranstaltung nutzen. „From the river to the sea, you will get the hug you need“ sollte es heißen. Die Teilnehmenden wollten anbieten, Menschen zu umarmen, die sich vom Nahostkonflikt belastet fühlen.
Die Polizei verbot die Versammlung. Das Verwaltungsgericht ließ sie auf einen Eilantrag hin grundsätzlich zu, ordnete aber an, dass das Motto nicht verwendet werden durfte. Die Veranstalterin klagte, um feststellen zu lassen, dass das Verbot des Mottos rechtswidrig war. Sie will weitere solche Veranstaltungen abhalten, wie das Gericht ausführte.
Die Klage hatte nun Erfolg. Das abgewandelte Motto verstößt nicht gegen Strafgesetze, wie das Gericht entschied.
Mit dem Nachsatz werde das Bestreben ausgedrückt, Menschlichkeit zu zeigen und Trost zu spenden. Das spreche gerade gegen eine Nähe zu einer extremistischen Gruppe. Außerdem seien frühere Versammlungen dieser Veranstalterin friedlich verlaufen.
Im ersten Fall ging es um den sogenannten Palästina-Kongress, der im April 2024 stattfinden sollte. Die Polizei erließ zuvor Beschränkungen, und das Landesamt für Einwanderung verbot die Teilnahme mehrerer Redner, weil strafbare Äußerungen zu erwarten gewesen seien. Zu Beginn des Kongresses wurde eine Videobotschaft von einem der verhinderten Redner gezeigt. Die Polizei löste die Veranstaltung auf und verbot die geplante Fortsetzung an den folgenden Tagen.
Das hätte sie nicht gedurft, wie das Gericht nun entschied. Denn es sei nicht gegen die Beschränkungen verstoßen worden. Die Polizei habe auch keine strafbaren Äußerungen gehört. Aufgedrängt hätten sich mildere Maßnahmen wie etwa der Ausschluss einzelner Redner oder Teilnehmer, wie das Gericht ausführte. Gegen beide Urteile kann noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.